Frage an Dieter Wiefelspütz von Sebastian K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. jur. Wiefelspütz,
hinsichtlich der Online-Durchsuchung stellt sich mir die Frage, ob die gesetzliche Regelung auch eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Anordnung an die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls an die "Hilfsbeamten" der Staatsanwaltschaft, also die Polizei, vorsehen wird. Grundsätzlich ist bei einem derartigen Grundrechtseingriff wie der Ausspähung von persönlichen Daten ein 100%iger Richtervorbehalt wünschenswert. Nicht desto trotz kennt die Strafprozessordnung bei einigen ähnlich grundrechtsrelevanten Eingriffen wie dem Einsatz von geheimen Ermittlungen in §100d StPO oder der Beschlagnahme in § 111e StPO Ausnahmen vom Richtervorbehalt und zwar bei Gefahr im Verzuge. Wird die neue Regelung zur Online-Durchsuchung auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Polizei vorsehen ?
Hochachtungsvoll
Sebastian Knebel
Sehr geehrter Herr Knebel,
der Richtervorbehalt bei der Online-Durchsuchung ist essentiell und unverzichtbar. Das war nie im Streit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB