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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

am 13.4.08 erhielt Herr Halfmann von Ihnen folgende Auskunft (sinngemäße Wiedergabe):
Aufträge des Grundgesetzes (Art. 138 WRV ist Bestandteil der Verfassung) müssen vom Bundestag nicht ausgeführt werden, wenn eine Sanktion für das Untätigbleiben fehlt.

Bisher ist mir bekannt: Wenn dem Parlament ein Gesetz nicht gefällt, kann es eine Änderung beschließen. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung IST DER BUNDESTAG AN DEN BISHERIGEN TEXT GEBUNDEN!

Wo ist eine Begründung für Ihre abweichende Auffassung nachlesbar?

Wenn ich Ihre Sanktionstheorie auf das Strafrecht übertrage, bedeutet dies: Wenn ein Täter keine Strafe befürchten muß, ist ein Gesetzesverstoß von der Gesellschaft zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

ich habe meiner Antwort in dieser Angelegenheit nichts hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB