Frage an Dieter Wiefelspütz von Frank S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
nun ist der Entwurf des BKA-Gesetzes (Stand von 16.04.) endlich im Internet aufgetaucht.
Verstehe ich den §20c Abs.3 richtig, dass unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem auch das Beichtgeheimnis, das Arztgeheimnis, das Anwaltsgeheimnis des Strafverteidigers aufgehoben sind?
Wie lange darf ein Gewahrsam nach §20p maximal dauern?
Zum so genannten Richterband: Warum soll das Richterband von BKA selbst überprüft werden, und nicht von einem unabhängigen Richter (§20k, Absatz 7)?
Eine Online-Durchsuchung kann nach dem Entwurf der Präsident des BKA bei Gefahr im Verzug für drei Tage selbst anordnen. Da so eine Online-Durchsuchung technisch sehr kompliziert ist und eine gewisse Vorbereitung erfordert, sollte es nicht möglich sein, die Entscheidung eines Richters abzuwarten (§20k, Absatz 5)?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Segtrop
Sehr geehrter Herr Segtrop,
ich werde mich in den kommenden Monaten sehr intensiv mit der BKA-Novelle befassen. Das förmliche Gesetzgebungsverfahren hat freilich noch nicht einmal begonnen. Es wird über viele wichtige Details zu reden sein. Sie können aber sicher sein, daß wir das modernste und rechtstaatlichste deutsche Polizeigesetz schaffen werden. Da meine Meinungsbildung erst begonnen hat, beteilige ich mich nicht an einer öffentlichen Debatte über Details des Entwurfs.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB