Frage an Dieter Wiefelspütz von Olaf S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
im Zuge der Einigung zwischen BMJ und BMI auf einen BKA-Gesetzentwurf ist nun die Absicht in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden, neben der akustischen Wohnraumüberwachung nun auch eine Videoüberwachung von Wohnungen zu ermöglichen. Für den "grossen Lauschangriff" musste seinerzeit der Art. 13 GG geändert werden.
Muss zur Erzielung der Regelungsabsicht des §20h BKA-Gesetz bzgl. der Videoüberwachung nun nicht abermals der Art. 13 GG geändert werden?
Sehr geehrter Herr Schlüter,
Art. 13 GG wird nicht geändert. Die akustische und optische Präventivüberwachung einer Wohnung ist in Art. 13 Abs. 4 GG geregelt. Entsprechende Befugnisnormen existieren seit Jahren in vielen Landespolizeigesetzen. Diese Befugnis wird - wie andere Standardmaßnahmen der polizeilichen Verbrechensbekämpfung - in der BKA-Novelle abgebildet. Nicht mehr und nicht weniger. Wirklich neu ist lediglich die Online-Durchsuchung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz,