Frage an Dieter Wiefelspütz von Wolfgang L. bezüglich Recht
Ich zitiere sie:
"auch wenn Sie "nichts zu verbergen" haben, es wird im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung niemals, ich wiederhole niemals, zu einem Zugriff der Musik- und Filmindustrie auf diese Daten geben. Wer erfindet solchen Schwachsinn?"
Einige Anwälte greifen über dem Umweg der Staatsanwaltschaften schon heute auf gespeicherte Verbindungsdaten zu, um dann mit Abmahnverfahren den grossen Reibach zu machen.
Wie ist das nach ihrer Aussage möglich?
Zudem zahlt der Steuerzahler auch noch das Geld, das die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften kosten.
Sehr geehrter Herr Lörcher,
der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verabschiedet. Federführend für diese Gesetz ist übrigens die Rechtspolitik, nicht die Innenpolitik. Ich halte das Gesetz freilich für überzeugend
Mit dem Gesetz wird unter anderem das Urheberrechtsgesetz geändert.§ 101 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lauten nunmehr:
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1.rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht,in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es
Zu § 101
Die Änderungen entsprechen weitgehend Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs (§ 140b PatG). Allerdings setzt der Anspruch – wie im bereits geltenden Recht und auch im Markenrecht – voraus, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt worden ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 4 § 19 MarkenG). Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch bei allen Verletzungshandlungen eingreift, also nicht auf Fälle der Verletzung von körperlichen Verwertungsrechten (vgl. § 15 Abs. 1 UrhG) beschränkt ist.
Auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Damit wird auch hier dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Rechnung getragen, wonach ein Auskunftsanspruch auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist. Auf eine Handlung im geschäftlichen Verkehr wird in der Regel dann zu schließen sein, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden.
Ist dem Dritten (wie etwa den Internet-Providern) die Erteilung der begehrten Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich, ist nach Absatz 9 eine Entscheidung des Richters erforderlich (vgl. insoweit die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 § 140b PatG).
Ich bleibe dabei: Die Vorratsdatenspeicherung dient nicht der Ausforschung des Konsumverhaltens von Bürgern, die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist keine Kleinigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB