Frage an Dieter Wiefelspütz von Bernd K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz ,
Sie sprechen sich lt. "Berliner zeitung" dafür aus, u.a. Abgeordnete von der geplanten Online-Durchsuchung auszunehmen.
( Quelle: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/politik/730587.html )
Hierzu habe ich folgende Frage:
Wieso bedarf es denn überhaupt solcher Ausnahmen? Wenn ich das Urteil des BVG in Bezug auf die Onlinedurchsuchung richtig verstanden habe, dann darf die Onlinedurchsuchung ohnehin nur eingesetzt werden, wenn ein begründeter Tatverdacht besteht. Dies bedeutet doch aber, wenn unsere Schutz- und Sicherheitsorgane die Onlinedurchsuchung gegenüber einem Abgeordneten einsetzen, dann weiß man bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass von diesem Abgeordneten ein Terroranschlag vorbereitet wird. Und dann darf nicht mit allen verfügbaren Methoden ermittelt werden?
Wie begründen Sie die geforderte Ausnahme also?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kaiser
Sehr geehrter Herr Kaiser,
Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete genießen einen besonderen, absoluten Schutz in ihrer Kommmunikation mit Personen, die sich ihnen anvertrauen. Das gilt freilich nur dann, wenn Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete sich an Recht und Gesetz halten.
Art. 47 GG schützt Abgeordnete selbstverständlich nicht, wenn Abgeordnete Straftaten begehen. Deshalb kommt eine Online-Durchsuchung auch bei Abgeordneten in Betracht, wenn eines Tages eine gesetzliche Grundlage für die Online-Durchsuchung bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz