Frage an Dieter Wiefelspütz von Uwe S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz ,
Sie sprechen sich lt. Presseberichten dafür aus, u.a. Abgeordnete von der geplanten Online-Durchsuchung auszunehmen. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Sind Abgeordnete nicht automatisch durch die im GG verankerte Immunität gegenüber Strafverfolgung vor der Online-Durchsuchung geschützt?
2. Angenommen, die Immunität eines Abgeordneten wird aufgrund eines Anfangsverdachts aufgehoben; sollte Ihrer Meinung nach sein Schutz vor der Online-Durchsuchung aufgehoben werden (wie es mir logisch erscheint)?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Uwe Sassenberg
Sehr geehrter Herr Sassenberg,
Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete genießen einen besonderen, absoluten Schutz in ihrer Kommunikation mit Personen, die sich ihnen anvertrauen. Das gilt freilich nur dann, wenn Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete sich an Recht und Gesetz halten.
Art. 47 GG schützt Abgeordnete selbstverständlich nicht, wenn Abgeordnete Straftaten begehen. Deshalb kommt eine Online-Durchsuchung auch bei Abgeordneten in Betracht, wenn eines Tages eine gesetzliche Grundlage für die Online-Durchsuchung bestehen sollte. Freilich muß zuvor die Immunität (Art. 46 GG) aufgehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz