Frage an Dieter Wiefelspütz von Jennifer L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz ,
Ich habe ein paar Fragen zu den Einhandmessern (die für das Aufklappen mit nur einer Hand vorgesehen sind).
Wie ist es mit "Rettungsmessern" (z.B. Victorinox Rescue Tool) und Taschenmessern, die mit einer Hand zu öffnen sind?
Ich denke nicht, dass ein Schweizer Taschenmesser oder ein Rettungsmesser Drohpotential für Jugendliche hat.
Hätte man nicht einfach das Führen von Messer ab ** cm Klingenlänge erst ab 18 erlauben können?
Wie ist es bei Taschenmessern, die für zweihändiges Öffnen vorgesehen sind, die eine Feststellklinge haben?
Freundliche Grüße
Jennifer Lang
Sehr geehrte Frau Lang,
in § 42 a Abs. 1 Waffengesetz - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - heißt es seit der Novellierung: "Es ist verboten ...Messer mit einhändig feststellbarer Klingen (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
In § 42 a Abs. 2 werden Ausnahmen von diesem Führungsverbot zugelassen. Diese gelten für die Verwendung von Messern bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis oder sofern ein berechtigtes Interesse für das Führen vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Uns war klar, daß es keinen absoluten, perfekten Schutz geben kann. Ich bin freilich davon überzeugt, daß wir besonders gefährliche Messer verboten haben, aber vernünftige Ausnahmen zugelassen haben. Einhandmesser sind als Angriffswaffe erheblich gefährlicher als zweihändig zu öffnende Messer. Einhandmesser haben in einer bestimmten, gewaltbereiten Szene einen ganz anderen Stellenwert als Schweizer Messer.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz