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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Wolfgang P. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Wolfgang P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelpütz,

was ich beim besten Willen nicht verstehe ist, dass man mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht und dass man dann auch zum Bundestagsabgeordneten gewählt werden kann, aber, wenn es darum geht, dass man für Straftaten nur nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird, das ist doch nicht nur unlogisch sondern pervers!

Also, ein 19-jähriger kann über das Schicksal eines ganzen Volkes mitentscheiden, aber an sonsten gilt der noch als"unterentwickelt" wenn der für seine Straftaten haften soll, solange der noch keine 21 ist.

Da ich auch Erfahrungen als Jugendschöffe gesammelt habe, weiss ich, dass die Jugendgerichtshilfe in Fällen bei denen der Täter zwischen 18 und 21 Jahren alt ist, immer auf Anwendung des Jugendstrafrechtes plädiert.

Herr Dr. Wiefelpütz, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir das, warum das so ist, verständlich erklären würden.

Mit freundlichen Grüßen
W.Press

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Press,

ich räume ein, daß auch ich es für bedenklich halte, daß bei Heranwachsenden (18 - 21 Jahre) so häufig Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Allerdings will ich dem Vorurteil entgegentreten, das Jugendstrafrecht sei zu "weich" und packe junge Straftäter in Watte. Das Jugendstrafrecht ist aus guten Gründen vom Erziehungsgedanken geprägt. Es geht dabei um Strafe, aber zusätzlich um eine ganze Bandbreite erzieherischer Maßnahmen, die geeignet sind, einen jungen Straftäter für eine Leben ohne Straftaten zurückzugewinnen. Diese differenzierten Möglichkeiten, mit einem jungen Straftäter zu "arbeiten", kennt das Erwachsenenstrafrecht (leider) nicht. Die Rückfallquoten belegen, daß harte Freiheitsstrafen, die im Einzelfall durchaus unverzichtbar und geboten sein können, leider keine Garantie für Resozialisierung sind. Nicht selten ist exakt das Gegenteil der Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz