Frage an Dieter Wiefelspütz von Frank K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Herr Wiefelspuetz,
ohne jede juristische Ausbildung wage ich es dennoch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes einmal selbst zu interpretieren.
Es betrifft eine Regelung des Landes Baden-Württemberg zu möglichen Beschränkungen des Familiennachzugs durch Einführung eines Nachzugsalters und/oder Wartezeiten.
Mich haben die folgenden Begründungen aus dem Urteil interessiert, weil sie eben die Institution "Ehe" betreffen.
Es ging um eine Regelung, nach der für den Familiennachzug das dreijährige Bestehen einer Ehe gefordert wurde.
Die Sprachregelung des BVG könnte sich so auch auf kürzere Verzögerungszeiten beziehen.
Denn: eine nichtbestandene Sprachprüfung als Voraussetzung für den FN könnte theoretisch ebenfalls eine mehrjährige Verzögerung des Nachzuges bedeuten.
"(4) Die zuständigen Organe haben indessen die Belange von Ehe und Familie der Betroffenen und die öffentlichen Interessen, die dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit zugrunde liegen, nicht in einer dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG angemessenen Weise gegeneinander abgewogen und dadurch deren Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzt."
Also scheint hier das BVG das GG heranzuziehen, wenn es um Beschneidung der Nachzugsrechte für Ehegatten geht.
Das BVG sieht also in einer Regelung, die den Familiennachzug von Voraussetzungen abhängig macht, die ihn verzögern können, eine willkürliche Begrenzung des Zuzuges, also auch im Verlangen nach einer Sprachprüfung.
"Denn er hat durch die Wahl seines Ehegatten eine (fortdauernde) Verbundenheit mit diesem Land bekundet. Die Dauer der Wartefrist für einen Nachzug muss sich indes im Rahmen dessen halten, was dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG noch angemessen ist."
Der Wille, seinem Ehepartner in dessen Heimatland zu folgen drückt auch den Willen zur Integration aus.
Und wieder der Hinweis auf Art 6 GG.
Frage: wie bewerten Sie diese BVG-Sicht im Vergeich zum neuen Zuwanderungsgesetz und dessen Verfassungskonformität?
Sehr geehrter Herr Karnbach,
selbstverständlich kenne ich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG. Wenn ich das Aufenthaltsgesetz für verfassungswidrig gehalten hätte, hätte ich dem Gesetz nicht zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz