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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Peter K. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine letzte Frage.

Sie schreiben,

"Einzelne Straftatbestände im § 130 StGB haben einen Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe und sind deshalb "schwere Straftaten"."

Im STGB gibt es viele Paragraphen, die Strafen "bis zu 5 Jahren" androhen. Berechtigt der Verdacht auf einen Straftatbestand, der in einen solchen Paragraphen fällt, den Zugriff auf gespeicherte Verbindungsdaten auch dann, wenn die konkrete Tat weniger schwer ist und deswegen mit einer Strafe unter 5 Jahren geahndet wird?

Oder, um etwas konkreter zu fragen: Ist es rechtens, zur Aufklärung einer Straftat nach § 130 STGB, die wegen ihrer geringen Schwere mit z.B. nur sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung bestraft wird, auf gespeicherte Verbindungsdaten zuzugreifen?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kanzow

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kanzow,

es kommt immer darauf an, auf welchen Straftatbestand sich der konkrete Verdacht bezieht. Danach beurteilt es sich, ob es sich um eine "schwere Straftat" handelt. Es kann selbstverständlich nicht darauf ankommen, ob der Beschuldigte verurteilt wird und wie hoch die Strafe ist. Das weiß man doch erst am Abschluß des
Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz