Frage an Dieter Wiefelspütz von Jürgen L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
ich möchte mich zunächst auf diesem Wege bedanken, dass Sie hier Rede und Antwort stehen auch für diejenigen, die nicht aus Ihrem Wahlkreis kommen.
Da mir der Gesetzestext zur Vorrats-Datenspeicherung nicht bekannt ist und mich das Juristen-Deutsch wahrscheinlich ohnehin überfordern würde, bitte ich Sie, mir über ein Detail des Gesetzes Auskunft zu geben. In den meisten Antworten von Ihnen und den anderen Abgeordneten wurde bisher betont, dass die Daten vorgehalten werden zur Verfolgung schwerer Straftaten und Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Nach Behauptungen der Presse im Vorfeld gilt der Richtervorbehalt jedoch nur für erstere; Delikte über das Internet müssen zur Verfolgung weder schwer sein noch muß ein Richter die Herausgabe der Daten anordnen.
Hieraus ergibt sich folgende Frage:
Trifft es zu, dass bei "Straftaten, die über das Internet begangen werden" der Richtervorbehalt entfällt und der Staat auch bei Bagatelldelikten (etwa Beleidigung o. ä.) Zugriff auf die Vorratsdaten hat?
Mit freundlichem Gruß
Jürgen Lehnert
Sehr geehrter Herr Lehnert,
die Vorratsdatenspeicherung bezieht sich keineswegs nur auf die verbesserte Möglichkeit zur Aufklärung von Straftaten im Internet. Entscheidend sind die Straftaten in der realen Welt. Der Richtervorbehalt gilt immer. Zur Aufklärung kleinerer Straftaten darf nicht auf Verbindungsdaten zurückgegriffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz