Frage an Dieter Wiefelspütz von Matthias S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
vielen Dank, daß Sie hier kommunizieren. Meine Fragen an Sie:
1)
Im Fall des Berliner Soziologen Andrej H. wurde der Haftbefehl insbesondere auch mit der "Konspirativität" eines Treffens begründet. D.h. die Gewohnheit, sehr viel über die Bürger wissen zu können, führt offenbar dazu, daß es gravierende Folgen für eine Person haben kann, wenn dies aus irgendeinem Grunde bei ihr einmal nicht gegeben ist (und sei es der Unfähigkeit der Strafverfolger geschuldet). Es wird also die Umkehr der Unschuldsvermutung in der Realität der Strafverfolgung befördert ("was wir NICHT über ihn wissen macht in verdächtig"). Diese Entwicklung muß auch gerade von der Vorratsdatenspeicherung befördert werden.
Sehen sie diesen Effekt als Gefahr? Wie denken Sie, daß dieser Effekt bei der Vorratsdatenspeicherung gemindert werden kann? (Die berühmten unabhängigen Richter sind ja offenbar keine Hindernis für diesen Effekt wie beim Beispiel Andrej H. gezeigt.)
2)
Offenbar plant Deutschland, im Rahmen der "Cybercrime Convention" die Daten der Vorratsdatenspeicherung für 52 Länder zu öffnen, darunter solche "Musterländer der Demokratie" wie Russland und Aserbaidschan. Über Aserbaidschan steht in der Wikipedia: "Der Oppositionspolitiker Qabil Hüseynli bezeichnet Aserbaidschan als ´halbfeudal, von Clans und der Mafia beherrscht´."
Wie stehen Sie in diesem Zusammenhang zur Cybercrime Convention? Wie möchten Sie verhindern, daß die Vorratsdatenspeicherung z.B. zur Ausspähung von deutschen Wissenschaftlern führt, die zu Völkerkonflikten auf dem Gebiet der russischen Förderation forschen (oder was auch immer gerade Russland nicht genehm sein mag)? Und was geht es einen aserbaidschanischen Mafiaclan an, wo ich mich gerade aufhalte?
Sehr geehrter Herr Schubert,
der Zugriff auf Verbindungsdaten ist in Deutschland zulässig, seit es Verbindungsdaten gibt. Daran ändert sich durch das neue Recht nichts, aber auch gar nichts. Es bedarf immer des konkreten Verdachts und der richterlichen Entscheidung, um den Zugriff zu ermöglichen. Ich kann nicht einmal im Ansatz erkennen, wie die Unschuldsvermutung durch die Vorratsdatenspeicherung ausgehebelt werden könnte.Die Cybercrime Convention ist Völkerrecht und ist deshalb nicht geeignet, innerstaatliches Befugnisrecht zu ersetzen. Auch für die Weitergabe von Daten ist nationales Recht, insbesondere das Grundgesetz und nicht das Völkerrecht die entscheidende Meßlatte. Es ist aber von überragender Bedeutung, daß Straftaten im Netz auch und vor allem international bekämpft werden.Übrigens: Mafia gibt es leider auch in Deutschland, und gar nicht so knapp.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz