Frage an Dieter Wiefelspütz von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
Sie schreiben:
"Es geht bei der Vorratsdatenspeicherung um die Möglichkeit, schwere Straftaten besser bekämpfen zu können.", und weiter,
"Wine schwere Straftat im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist eine Straftat mit einem Strafmaß von mindestens 5 Jahren."
Gehört dazu auch Volksverhetzung (STGB § 130)? Dort kann ich eine Strafandrohung "bis zu 5 Jahren" finden. Dennoch hat kürzlich das Amtsgericht Aachen die Herausgabe von IP-Adressen angeordnet, deren Benutzer unter dem Verdacht der "Volksverhetzung" stehen (siehe http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26622/1.html ).
Berechtigt demnach der Verdacht auf Volksverhetzung, eine Straftat, deren Höchststrafmaß (und nicht Mindeststrafmaß) bei 5 Jahren liegt, einen staatlichen Zugriff auf gespeicherte Verbindungsdaten?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kanzow
Sehr geehrter Herr Kanzow,
einzelne Straftatbestände im § 130 StGB haben einen Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe und sind deshalb "schwere Straftaten". Den konkreten Fall, den Sie ansprechen, kenne ich nicht und kann ihn deshalb nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz