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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Sebastian B. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Sebastian B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,

bitte erklären sie mir wie der § 96 TKG,

2)1 Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. 2 Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

und das Urteil des BGH des ersten Senats vom 14. Juli 1999,

Hier ein Ausschnitt

"Indem das Grundrecht die einzelnen Kommunikationsvorgänge grundsätzlich dem staatlichen Zugriff entzieht, will es zugleich die Bedingungen einer freien Telekommunikation überhaupt aufrechterhalten. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, daß der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Fernmeldeanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, daß staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen."

mit Ihrem Kommentar

"Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe."

in Einklang zu bringen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Bieker

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bieker,

ich war früher Richter und bin im "Nebenamt" leidenschaftlicher Rechtswissenschaftler. Sie müssen mich nicht unbedingt juristisch belehren wollen. Kommunikation, die stattfindet, um Verbrechen zu begehen, ist nicht geschützt, sondern wird mit rechtsstaatlichen Mitteln verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz