Frage an Dieter Wiefelspütz von Frank S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Haben Sie wirklich keine Zweifel daran, dass das Gesetz zur VDS verfassungswidrig ist?
Im Urteil 1 BvR 330/96 [vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096.html , Anm. d. Red.] hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
„Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).“
Nach dem Gesetz sollen die Verbindungsdaten anlasslos gespeichert werden. Ist das nicht offenkundig verfassungswidrig?
Bereits die Verpflichtung zur Datenspeicherung stellt einen Grundrechtseingriff dar, so das Bundesverfassungericht in BVerfGE 100, 313 (366) [vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990714_1bvr222694.html , Anm. d. Red.]: „Für die Kenntnisnahme von erfaßten Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes steht folglich die Eingriffsqualität außer Frage. Aber auch die vorangehenden Arbeitsschritte müssen in ihrem durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang betrachtet werden. Eingriff ist daher schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen deutschen Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden.“
Ich wiederhole: "An einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen deutschen Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden.“
Sehr geehrter Herr Segtrop,
ich bin selber Verfassungsrechtler. Hätte ich Zweifel an dem Gesetz, würde ich es nicht befürworten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Sie zitieren, finde ich im Übrigen sehr überzeugend. An Ihre Verbindungsdaten darf der Staat nicht heran, es sei den, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: "Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 )."
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz