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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Sven H. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Sven H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Dieter Wiefelspütz,

ein Argument was ich schon bei vielen Abgeordneten gelesen habe, ist der Verweis auf einen Richtervorbehalt. In der Praxis werden Auskunftsersuchen durch Ermittlungsbehörden, mit Verweis auf die Regelung im TKG, ohne richterliche Absegnung gestellt. Das Problem in diesem Fall ist, das es keine eindeutige Rechtssprechung bzw. Interpretation der verschiedenen Möglichkeiten gibt, die sich aus dem TKG ergeben. Sie als Jurist werden das sicherlich besser nachvollziehen können. Fakt ist aber und da spreche ich aus eigener, beruflicher Erfahrung, ein Anbieter wie ein Internetprovider, ist dazu verpflichtet, Daten, die er erfasst hat, im Zuge eines Auskunftsersuchens weiterzugeben.

Der richterliche Vorbehalt wird so mit Anwendung des TKG umgangen. Das Betrifft sowohl Stammdaten, also Adresse und Vertragsverhältnis, als auch Zugangsdaten, sprich IP-Adresse und Login.

Das Urteil in dem Prozess mit T-Online beruht ja auf genau solch einem Auskunftsersuchen, T-Online wurde nicht vorgeworfen diese Daten preisgegeben zu haben, denn dazu sind sie verpflichtet gewesen, sondern lediglich die Daten überhaupt erhoben zu haben, was sie ab demnächst dürfen/müssen.

Vielleicht und das hoffe ich inständig, wird diese "Lücke" mit der anstehenden Novellierung des TKG geschlossen, aber wenn wir mal ehrlich sind diese gängige Praxis spart Verwaltungsaufwand und den Ermittlungsbehörden Zeit, wie gross wird die Chance wohl sein :-)

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Holz,

ich räume ein, daß ich Ihr Problem nicht ganz verstehe. Beim Bundesverfassungsgericht heißt es:"Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 )."Der Staat benötigt eine besondere Befugnisnorm, um auf Verbindungsdaten zugreifen zu dürfen, die bei Privatunternehmen aufbewahrt werden. In diesem Zusammenhang ist der Richtervorbehalt von Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz