Frage an Dieter Wiefelspütz von Ansgar W. bezüglich Recht
Der besondere Schutz von Kommunikation und Privatsphäre aller Bürger folgt aus den Artikeln 10 und 13 GG, die im Gegensatz zu Artikel 47 obendrein noch Grundrechte definieren.
Ich darf daher die Frage von Herrn Tervoort wiederholen und präzisieren: wenn der unbescholtene Bürger nichts von der Einschränkung der Grundrechte zu befürchten hat, warum sieht das für Abgeordnete, die ja nichts weiter als Vertreter der Bürger sind, anders aus?
Mit freundlichem Gruß
Ansgar Wiechers
Sehr geehrter Herr Wiechers,
an das Grundgesetz ist auch der Gesetzgeber gebunden. Es geht bei Art. 47 GG nicht um ein Privileg des Abgeordneten, sondern um die besondere Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen einem Bürger und dem Abgeordneten. Ein Abgeordneter ist im Übrigen wie jeder andere Bürger an Recht und Gesetz gebunden. Begeht er eine Straftat, schützt ihn Art. 47 GG selbstverständlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz