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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Hans-Georg E. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Hans-Georg E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

Seit dem 28.8.07 ist ein neues Zuwanderungsgesetz in Kraft, das unter anderem beim Zuzug von Ehegatten bei Beantragung des Familienzusammenführungsvisums einen Nachweis verlangt, daß sich der ausländische Partner auf einfache Weise in Deutsch verständigen kann. Das AA hat über einen Erlass dieses Gesetz für die Botschaft so umgesetzt, daß in den Ländern, in denen Goethe-Institute vohanden sind, das Goethe-A1-Zertifikat vorzuweisen ist.

Halten Sie es für richtig, daß dieser Nachweis der Deutschkenntnisse an eine Prüfung gekoppelt wird?

Eine Prüfung ist im normalen Leben in Ordnung, wenn es darum geht ein bestimmten Beruf oder ein Studium zu ergreifen. Hier geht es aber um ein vom GG verbrieftes Recht auf Führung einer Ehe. Das A1- Zertifikat des GI gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Punkte erreicht werden. Es ist aber doch kaum einzusehen, daß jemand mit 69 Punkten kein Visum erhält, während jemand mit 70 Punkten das Recht zur gemeinsamen Eheführung bekommt. In logischer Konsequenz müßten solchen Lernschwachen auf Dauer das Visum verweigert bleiben.

Die Prüfung ist offensichtlich nicht so einfach wie sich die Verantwortlichen es vorgestellt haben, denn am 19.9.07 haben im GI- Bangkok von 40 Teilnehmer nur 14 bestanden.

Der Erlass des AA gibt keinerlei Auskunft, was mit den Lernschwachen passieren soll. Sollen sie wieder (und wieder) den Kurs besuchen bis sie die Prüfung bestehen? Jeder Wiederholungskurs bedeutet eine erhebliche Verzögerung der Visumsausstellung. Bedenken Sie, daß wir hier von Staaten reden, bei denen der normale Visumsprozess schon im Durchschnitt 10 Monate dauern kann.

Können Sie es unterstützen, daß dieser Erlaß des AA dahin erweitert wird, daß der Nachweis der Deutschkenntnisse als erbracht gilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß er im Falle des Nichtbestehens der Prüfung eine gewisse Mindestanzahl an Unterrichtsstunden besucht hat?

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Eversheim

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Eversheim,

ich unterstütze Ihre Vorschläge nicht. Kenntnisse weist man durch eine Prüfung nach, nicht durch die bloße Teilnahme an einem Kursus. Der A 1 Standard ist sehr niedrig und verlangt die erfolgreiche Teilnahme an einem 30-stündigen Kurs. Spezifische Behinderungen beim Erlernen der Sprache müssen selbstverständlich aus humanitären Gründen berücksichtigt werden,

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Wiefelspütz