Frage an Dieter Wiefelspütz von Hans A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
Ihre Antwort in Sachen Cybercrime-Konvention kann ich leider nicht nachvollziehen. Nach meinem Verständnis verpflichtet Artikel 31 der Konvention Deutschland zur Übermittlung von Computerdaten, zu denen nach Artikel 1 auch Telekommunikations-Verkehrsdaten gehören. Ob nationale Bedingungen Anwendung finden dürfen, ist unklar. Jedenfalls besagt das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nur, dass die deutsche Stelle über Anträge nach Ermessen entscheidet (§ 59 IRG).
Nach meinem Verständnis ist danach nicht sichergestellt, dass
- die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Telekommunikationsdaten in das Ausland nur mit
vorheriger richterlicher Anordnung erfolgt
- engste Vertrauensbeziehungen vor einer Aufdeckung geschützt sind
- eine nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt
- die Nutzung und Weitergabe der Daten auf den Zweck beschränkt ist, zu dem sie erhoben wurden
- unabhängige Datenschutzbeauftragte die Einhaltung kontrollieren können
- Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte gewährleistet ist.
Um einen angemessenen Schutz der Betroffenen sicherzustellen, wie ihn Grundgesetz und EMRK auch als Voraussetzung einer Übermittlung von Daten ins Ausland vorschreiben, müsste nicht im IRG geregelt werden, dass
- eine Übermittlung personenbezogener Daten nur unter den oben genannten Bedingungen erfolgen darf und
- dass vom Empfängerstaat stets die Zusicherung verlangt werden muss, die Daten zu keinem anderen Zweck zu nutzen und zu übermitteln und
- in jedem Fall Daten nur an Drittstaaten mit angemessenem Datenschutzniveau übermittelt werden dürfen?
Befremdlich finde ich auch, dass § 61b IRG Datenschutzvorschriften nur für Spontanübermittlungen vorsieht, nicht aber für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen. Ist hier eine Nachbesserung geplant?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Albrecht,
Ihre Rechtsauffassungen halte ich für abenteuerlich. Nochmals und letztmals: Verbindungsdaten dürfen in einem konkreten Einzelfall bereits heute und durften gesten und vorgestern kraft richterlicher Entscheidung herangezogen werden. An dieser Rechtslage wird sich nichts ändern. Ändern wird sich die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Verbindungsdaten. In den von Ihnen angesprochenen Bereichen sehe ich keinen Handlungsbedarf. Unsere Behörden sind immer an das Grundgesetz gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Wiefelspütz