Frage an Dieter Wiefelspütz von Alexander G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,
danke für die prompte Antwort am Sonntagabend. Ich möchte nochmals einige Ihrer Aussagen diskutieren:
Richtig, das Internet ist manchmal eine abstoßende Welt. Das kommt daher, dass sich dort die gleichen Menschen tummeln wie in der "realen Welt". Und dort die gleichen Dinge tun wie im "realen" Leben. Das Internet ist schlicht ein integraler Teil des "realen" Lebens, nicht mehr, nicht weniger. Warum sollten dort die Regeln des Rechtsstaats nicht gelten? Ich habe noch nicht verstanden, warum die bestehenden nicht ausreichen.
Klar funktionieren die Technologien, Sie haben das in einer anderen Antwort ausgeführt. Klar können die Technologien, wie jede andere auch, mit entsprechendem Wissen umgangen werden. Es steht wohl zu erwarten, dass Terroristen das können werden, Lieschen Müller nicht. Gläsern werden die falschen.
Hielten Sie es für angemessen, dass "im realen" Leben protokolliert wird, wer wann an wen und von wo aus Briefe und Postkarten verschickt oder sich in Persona unterhält? Oder dass Wohnungen heimlich durchsucht werden? Oder dass der Besitz von Werkzeugen zur Kontrolle des Schutzes der Wohnung verboten werden? Ich glaube nicht. Aber wo ist der Unterschied?
Was ich gegen einen marokkanischen Basar habe? Lustige Entgegnung. Ich gehe trotzdem kurz drauf ein: Nichts. Der politischen Berliner Basar, auf dem seit einigen Wochen die Freiheitsrechte gehandelt werden, ist ähnlich quirlig, aber deutlich weniger wohlriechend.
Richtig ist auch ihr letzter Satz. Es fehlt nur ein Wort: "noch".
Ich vermisse Ihre Aussage zum Weichspülen der Vorratsdatenspeicherung. Gehört das rechtwidrige Herunterladen von Musikstücken zum derart abstoßenden Teil des Netzes, dass es unter "schwerste" Straftat fällt"?
Wenn nicht die SPD sich in dieser Regierung der Freiheitsrechte annimmt - wer dann?
Mit den besten Grüßen,
alexander greisle
Sehr geehrter Herr Greisle,
Gem. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO ist Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung entsprechend § 100 a Satz 1 StPO (Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung) begründen oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat. Im vorliegenden Fall einer Straftat nach § 106 UrhG läge keine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S. von § 100g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100a Satz 1 StPO vor. Eine Auskunft wäre nur möglich, wenn die Straftat gem. § 106 UrhG mittels Telekommunikation begangen würde (§ 3 Nr.3 TKG). In diesem Fall könnte der Verletzte gem. § 406e StPO Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und diese Erkenntnisse auch für einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozeß nutzen.
Die Vorschriften zum Zugriff auf die sog. Telekommunikationsverbindungsdaten werden nicht verändert und sind bereits jetzt in Kraft. Ändern wird sich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung nur, daß die bislang bei den TK-Anbietern zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten zukünftig auch dann bis zu 6 Monate zu speichern sind, wenn dies zu Abrechnungszwecken nicht mehr erforderlich sein wird (Flat-Rates).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz