Frage an Dieter Wiefelspütz von Jürgen S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
bei Ihrer obigen Antwort an der Herrn Jänecke in Sachen Tornadoeinsatz über Heiligendamm haben Sie eine vertiefte (eigene) rechtliche Prüfung der Angelegenheit angekündigt. Dies ist umso erfreulicher, als Sie (inzwischen) selbst verfassungsrechtliche Bedenken in der Öffentlichkeit geäußert haben.
In Ihre Überlegungen bitte ich Bestimmungen der militärischen Luftfahrt einzubeziehen, die unter folgendem Link veröffentlicht wurden und m.E. als stehende Befehle von Militär-Piloten zu beachten sind, da gültig:
http://www.mil-aip.de/pams/aip/enr/ET_ENR_1_1_en.pdf
Zumindest für Flugschauen gibt es darin Bestimmungen, die nicht nur Mindestflughöhen, sondern aus Sicherheitsgründen auch Mindestabstände von größeren Menschenansammlungen vorsehen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die im Rahmen einer Sicherheitszone bei einer Flugschau geschuldete Rücksichtnahme auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen, bei Demonstrationen, die den ganz besonderen Schutz des Grundgesetzes genießen, keine Anwendung finden.
Ist u.U. beabsichtigt, die Bestimmungen des o.a. militärischen Handbuches zu ergänzen oder reicht nach Ihrer Auffassung eine analoge Anwendung dieser stehenden Befehle und was folgt daraus?
Bei etwaiger Außerkraftsetzung stehender militärischer Befehle durch militärische Vorgesetzte oder polizeiliche Einsatzleitungen im Falle Heiligendamm stellt sich ferner die Frage nach Wirksamkeit und Verantwortlichkeit dieser Befehle bzw. der Piloten bei der m.E. eindeutig nicht gewährleisteten Verhältnismäßigkeit der Mittel zu zweifelhaften Aufklärungsbemühungen ausgerechnet durch nicht notwendiges Militärgerät!
Entsprechendes bzw. ausreichendes Aufklärungsgerät besitzt zumindest auch die Bundespolizei für ihre Hunschrauber ...
Mit freundlichen Grüßen
Ass. jur. Jürgen Stutz
Sehr geehrter Herr Stutz,
laut Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung hat ein Tornado Flugzeug der Bundeswehr am 5. Juni die Mindestflughöhe für Tiefflüge von 500 Fuß unterschritten. Es ist zweifelsfrei, daß das nicht erlaubt war. Ich bin der Auffassung, daß Tiefflüge bei Demonstrationen bereits verfassungsrechtlich nicht gedeckt sind, weil ein Flugzeug der Luftwaffe im Tiefflug auf Demonstranten eine einschüchternde Wirkung hat und damit Zwangswirkungen entfaltet. Aufklärungsfllüge in großer Höhe halte ich für verfassungskonform, aber politisch für unklug und provozierend. Ich hoffe sehr, daß die öffentliche Debatte dazu beiträgt, daß solche Verwendungen der Bundeswehr in Zukunft unterbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz