Frage an Dieter Wiefelspütz von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
es geht darum, dass nach dem Willen des Finanzausschussvorsitzenden Eduard Oswald - geäußert in Abgeordnetenwatch am 11.6. - eine Gruppe von Steuerpflichtigen den Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verlieren soll.
Wenn Kirchensteuerpflichtige oder angeblich Kirchensteuerpflichtige sich nach der Errichtung einer staatlichen Datenbank(2011) für die Abgeltungssteuer entscheiden, gibt es keine Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Das Wahlrecht liegt dann nur bei der Abgeltungssteuer.
Beim Kirchensteuerabzug übernehmen die Banken Aufgaben des Finanzamtes(Berechnung und Erhebung der Kirchensteuer).
Trotzdem soll es nach dem Willen des Herrn Oswald keine Rechtsbehelfsbelehrungen durch die Banken geben!
Der Finanzausschussvorsitzende begründet dies damit, dass er ab 2011 der von den den Banken abgezogenen Kirchensteuer die Eigenschaft einer Steuer aberkennt!
Was halten Sie davon?
Wenn Kirchensteuern auf Kapitalerträge vom Finanzamt erhoben werden, gibt es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn Kirchensteuern auf Kapital von den Banken erhoben werden, gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ist dieser Unterschied für Sie akzeptabel?
Personen müssen auf die für sie günstigere Abgeltungssteuer verzichten, um bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht den Anspruch auf eine Rechtsbelehrung zu verlieren.
Darf der Rechtsschutz von finanziellen Verlusten abhängig gemacht werden?
Dürfen Bundestagsabgeordnete einer Regelung nur deshalb zustimmen, weil sie hoffen, dass der Bundespräsident die Unterschrift verweigern wird?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
ich halte die von Ihnen angesprochenen gesetzlichen Regelungen für ausgesprochen vernünftig und sinnvoll. Rechtsmittelbelehrungen sind staatlichen Stellen vorbehalten. Eine Bank ist keine staatliche Einrichtung und belehrt deshalb nicht durch Rechtsmittel.
Im Übrigen wäre unser Staat auch dann ein Rechtsstaat, wenn staatliche Entscheidungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz