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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Dominik B. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Dominik B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Wiefelspütz,

aus einer Ihrer Antworten bezüglich der Vorratsdatenspeicherung:

"Wer erfindet solchen Schwachsinn?"

Ihre Politikerkollegen aus dem Bundesrat fordern das aktuell.

"Die Vorratsdatenspeicherung dient der Strafverfolgung."

Verstöße gegen Urheberrechte (auch im privaten Bereich) sind Straftaten, vgl. § 106 UrhG ff.

Wieso sollten die auf Vorrat gespeicherten Daten im Rahmen des anwaltlichen Einsichtsrechts in die Ermittlungsakte anschliessend nicht zum Zwecke der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benutzt werden können?

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dominik Boecker

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Antwort von
SPD

Gem. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO ist Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung entsprechend § 100 a Satz 1 StPO (Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung) begründen oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat. Im vorliegenden Fall einer Straftat nach § 106 UrhG läge keine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S. von § 100g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100a Satz 1 StPO vor. Eine Auskunft wäre nur möglich, wenn die Straftat gem. § 106 UrhG mittels Telekommunikation begangen würde (§ 3 Nr.3 TKG). In diesem Fall könnte der Verletzte gem. § 406e StPO Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und diese Erkenntnisse auch für einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozeß nutzen.
Die Vorschriften zum Zugriff auf die sog. Telekommunikationsverbindungsdaten werden nicht verändert und sind bereits jetzt in Kraft. Ändern wird sich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung nur, daß die bislang bei den TK-Anbietern zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten zukünftig auch dann bis zu 6 Monate zu speichern sind, wenn dies zu Abrechnungszwecken nicht mehr erforderlich sein wird (Flat-Rates).