Frage an Dieter Wiefelspütz von Philipp S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,
bitte erlauben Sie mir zuerst einmal, Ihnen meine Verwunderung darüber auszusprechen, dass Sie zwar scheinbar Ihre Zeit dafür verwenden, hier Fragen zu beantworten, andererseits aber bei nahezu keine Frage wirklich auf den Fragesteller eingehen (als Beispiel sei nur die Frage zur Knochendichtemessung genannt, der Fragesteller wollte wissen, wie sie dazu stehen, dass Knochendichtemessungen zur Verhinderung einer Fraktur nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, Abtreibungen aber schon. Darauf sind sie gar nicht eingegangen, stattdessen fragen Sie, was eine Knochendichtemessung ist). Ich gewann beim Lesen den Eindruck, dass es Ihnen scheinbar nicht wirklich um die Beschäftigung mit den Belangen Ihrer Wähler geht.
Nun aber zu meiner Frage:
Sind Sie der Meinung, dass durch den sogenannten Bundestrojaner auch technisch versierte Straftäter wirksam überwacht werden können? Sind Sie mit den Möglichkeiten der Verschlüsselungstechnik vertraut und wie beurteilen Sie diese im Zusammenhang mit dem Bundestrojaner?
Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Stern
Sehr geehrter Herr Stern,
ich bin nicht allwissend. Wenn ich zu einem Thema gefragt werde, von dem ich keine Ahnung habe, verweise ich auf sachkundige Kollegen. Das ist ehrlicher, als mir eine Antwort aufschreiben zu lassen, die ich nicht verstehe.
Zu Ihrer Frage:
Es gibt derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine online-Durchsuchung. Ich habe sehr früh darauf hingewiesen. Gegenwärtig sind online-Durchsungen deshalb nicht zulässig. Ich bin allerdings dafür, daß eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
Die online-Durchsuchung ist ein gravierender Grundrechtseingriff und wird niemals ein übliches Standard-Fahndungsmittel sein dürfen. Bei schwerwiegenden Straftaten halte ich die online-Durchsuchung aber für erforderlich, wenn anders nicht erfolgreich ermittelt werden kann. Die online-Durchsuchung ist vergleichbar mit dem großen Lauschangriff (Abhören einer Wohnung). Deshalb müssen strengste rechtstaatliche Sicherungen eingebaut werden. Das Gesetz wird deshalb zumindest einen Richtervorbehalt vorsehen müssen. Es muß gesetzlich geklärt werden, wie der absolut geschützte Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewürdigt wird. Schließlich muß die Benachrichtigung des Betroffenen geklärt werden. Das sind durchweg schwierige, aber lösbare Fragen. Das Gesetzgebungsverfahren hat nicht einmal begonnen. Ich habe eine Meinung geäußert, die auf meiner Überzeugung beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz