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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Christoph B. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Christoph B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Wiefelspütz,

heute habe ich auf heiseonline gelesen, dass sie sich wieder einmal vehement für eine Vergrößerung des staatlichen Überwachungsspielraums geäußert haben. Und immer wieder ist der Terrorismus willkomenes Totschlagargument.

Ich denke, dass Terroristen so schlau sein werden, ihre Daten zu schützen. Unter Windows mag es dem Staat gelingen, einen Bundestrojaner zu installieren, nicht aber unter einem freien Betriebssystem, wo es keinen Hersteller gibt, der eine Backdoor einbauen könnte.

Ich frage sie daher: Wie gedenken sie mit Daten von Verdächtigen umzugehen, wenn sie sich online auf deren Rechner eingeklinkt haben und dann feststellen, dass diese z. B. mit RAS oder auch mit gpg verschlüsselt sind. Mit Schlüsselstärken von 4096 Bit, erstellt durch z. B. El-Gamal?

Oder wird der nächste Schlachtruf sein, dass solche Software verboten wird? Was übrigens auch der Industriespionage der Länder untereinander Tür und Tor öffnen würde.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Brüning,

es gibt derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine online-Durchsuchung. Ich habe sehr früh darauf hingewiesen. Gegenwärtig sind online-Durchsungen deshalb nicht zulässig. Ich bin allerdings dafür, daß eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Die online-Durchsuchung ist ein gravierender Grundrechtseingriff und wird niemals ein übliches Standard-Fahndungsmittel sein dürfen. Bei schwerwiegenden Straftaten halte ich die online-Durchsuchung aber für erforderlich, wenn anders nicht erfolgreich ermittelt werden kann. Die online-Durchsuchung ist vergleichbar mit dem großen Lauschangriff (Abhören einer Wohnung). Deshalb müssen strengste rechtstaatliche Sicherungen eingebaut werden. Das Gesetz wird deshalb zumindest einen Richtervorbehalt vorsehen müssen. Es muß gesetzlich geklärt werden, wie der absolut geschützte Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewürdigt wird. Schließlich muß die Benachrichtigung des Betroffenen geklärt werden. Das sind durchweg schwierige, aber lösbare Fragen. Das Gesetzgebungsverfahren hat nicht einmal begonnen. Ich habe eine Meinung geäußert, die auf meiner Überzeugung beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz