Frage an Dieter Wiefelspütz von Sigbert S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Mit der Änderung am Aufenthaltsgesetz zum 05.09.2013 wurden insbesondere die Voraussetzungen bei §28 Abs. 2 (Niederlassungserlaubnis beim Familiennachzug zum Deutschen) verschärft.
Die notwendige Sprachkompetenz wurde angehoben, weiterhin ist in diesen Fällen nicht mehr auf die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG abzustellen, sondern §9 Abs. 2 wird zwingende Voraussetzung für die Erteilung.
Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern, die z.B. auch wegen fehlender Betreuungsangebote auf lediglich ein Familieneinkommen zurückgreifen können.
Wieso gerade diese Gruppe schlechtergestellt wird, ist in meinen Ausgen mit dem Schutz von Familie nur schwer vereinbar.
Welche Gedanken waren für die SPD handlungsleitend, diese Gesetzesverschärfung mitzutragen?
Welche weiteren Verschärfungen sind zu erwarten? (Dies insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Vorgehensweise beim Sprachnachweis. So wurden z.B. von Ihnen und ihrem C Kollegen beim Sprachnachweis als Integrationsbedingung für dem Zuzug einst erklärt, dass dies nur wenige Worte sind, die einen sehr kurzen Zeitraum (denke waren ca. 30 h) erlernt werden können. Im Zuge der genaueren Definition wurden dann 600 Worte Wortschatz daraus. 20 Worte pro UE lernt kein Mensch dazu.)