Frage an Dieter Wiefelspütz von Ralph H. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,
Ihnen ist sicherlich bekannt, dass bundesdeutsche Gesetze auch im Ausland und auch für Ausländer gelten. Ebenfalls gilt z.B. auch das Zeugenschutzprogramm für diejenigen, die dazu beitragen und helfen, Straftatbestände aufzuklären. Dies kann sogar soweit führen, dass ein Asylantrag gestellt werden kann, wenn die Bedingungen dafür, wie z.B. die Todesstrafe, droht. Wie beurteilen Sie daher die ablehnende Reaktion der deutschen Regierung zum Asylantrag von Edward Snowden? Wäre es nicht richtig und notwendig, ihn im Rahmen des Zeugenschutzprogramms, nachdem er maßgeblich geholfen hat, einen Straftatbestand gegen die Bundesrepublik Deutschland aufzuklären, aufzunehmen, um ihn dann Asyl zu gewähren, da die Todesstrafe durchaus droht?
Greift nach Ihrer Ansicht nach, dass das Zeugenschutzprogramm angewendet und anschl. Asyl gewährt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen,
Ralph Hoffmann/Nürnberg
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
die bundesdeutschen Gesetze gelten auch im Ausland und für Ausländer, schreiben Sie. Wenn ich in Paris ein U-Bahn Ticket kaufe, gilt deutsches Recht? Wenn ich in London am Strassenverkehr teilnehme, gilt deutsches Recht? Meinen Sie das im Ernst? Wäre das nicht lebensgefährlich für mich und andere? Selbstverständlich kann man im Fall von Herrn Snowden Zeugenschutz prüfen. Das setzt zunächst und zumindest ein Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt voraus. Laut Auskunft der Bundesjustizministerin gibt es ein solches Ermittlungsverfahren gegenwärtig nicht, in dem Herr Snowden als Zeuge in Betracht käme. Eine Entscheidung über Zeugenschutz trifft in Deutschland ausschließlich die unabhängige Justiz. Mit Asyl hat Zeugenschutz nichts zu tun. Die USA haben im Übrigen völkerrechtlich verbindlich mit der EU vertraglich vereinbart, dass aus dem Gebiet der EU Personen nur dann an die USA ausgeliefert werden dürfen, wenn die Todesstrafe in den USA ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz