Frage an Dieter Wiefelspütz von Stefan P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
ich bin im Grundgesetz über eine Sache gestolpert, die mich ratlos macht.
Es geht um den Art. 144/2:
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Bitte sehen Sie sich den Artikel 23 an, Sie werden kein Land darin finden.
Nach meinem Empfinden wird in der BRD, was Gesetze und Verordnungen betrifft, alles bis ins kleinste Detail geregelt um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
Meine eigentliche Fragen:
1. Warum sollte die Anwendung des GG in irgendeinem Land Beschränkungen unterliegen?
Wenn ja, welchen Beschränkungen?
2. Warum läuft der Verweis auf Art. 23 ins Leere?
3. Wie kann es sein, daß beim Grundgesetz derartige "Schlampigkeiten" vorkommen und keinem Politiker dies auffällt?
4. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Dilemma?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Pahl
Sehr geehrter Herr Pahl,
wenn Sie in wissenschaftlichen Kommentaren zum Grundgesetz unter Art. 144 nachlesen, werden Sie feststellen, dass nach allgemeiner Ansicht Art. 144 Abs. 2 GG mit dem Fortfall der Vorbehaltsrechte der Alliierten gegenstandslos geworden ist. Abs. 2 sollte daher vom Verfassungsgesetzgeber gestrichen werden. Abs. 2 ist wirkungslos geworden.
Der gegenwärtige Zustand ist unschön, richtet aber keinen Schaden an.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Wiefelspütz