Frage an Dieter Wiefelspütz von Hans-Günter G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
in Ihrer Antwort an Herrn Bohusch, vom 21.05.2005 schreiben Sie: "...die Beichte ist absolut tabu, und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Gespräches aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung von Interesse ist."
Abgesehen davon, dass ich dieses Vorrecht der Geistlichkeit gegenüber für überholt und höchst problematisch halte, gilt es auch bei der Beichte abzuwägen.
Beispiel: Im Beichtstuhl wird ein Amoklauf angekündigt. Der Beichtvater kennt weder den Menschen auf der anderen Seite, noch weiß er, wo dieser Amoklauf stattfinden soll. Er weiß nur von der Ernsthaftigkeit der Ankündigung und von der lebensbedrohenden Gefahr in der viele Menschen sich befinden, ohne davon etwas zu ahnen.
Jeder Normalbürger, der davon Kenntnis bekäme und nicht umgehend die Polizei davon verständigt, macht sich schuldig. Dem Geistlichen, dessen "Privileg des Verschweigendürfens" noch aus dem Mittelalter stammt, bürdet man eine fast unerträgliche Last der Verantwortung auf. Einerseits glaubt er, dass er den potenziellen Massenmörder nicht verraten darf, andererseits macht er sich mitschuldig am Tod von vielen ahnungslosen Menschen. Müsste man dem Geistlichen diesen Gewissenskonflikt nicht ersparen, in dem man die Tabuisierung der Beichte bei Ankündigung schwerer Straftaten aufhebt?
Ist eine Beichte nicht dazu da, für bereits begangene Sünden Buße zu erbitten?
Eine Ankündigung ist folglich keine Beichte und dürfte auch keinen besonderen Schutz genießen.
Ist der Gesetzestext dahingehend auslegbar oder eindeutig?
Was ist der gesetzlich, rechtliche Unterschied zwischen einem Geistlichen und einem Psychiater?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Günter Glaser
Sehr geehrter Herr Glaser,
ich habe nach bestem Wissen und Gewisen geltendes Recht wiedergegeben und erläutert. Sie können gerne anderer Auffasssung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB