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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Hermann A. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Hermann A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,

gerade laß ich Ihre Antwort auf die Fragen von Herrn Seltmann. Dabei fiel mir auf, daß Sie Art. 38 Abs. 1 GG zitieren.

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Hier fällt mir das Wort "unmittelbar" besonders auf.

Unmittelbar heißt doch "Direkt" und nicht "Liste". Dennoch besteht der Bundestag aus 50% Unmittelbar/Direktmandaten und 50% Listenmandaten (abweichend Überhangmandate, die lt. Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig sind).

Ebenso: ...an Aufträge und Weisungen nicht gebunden...
Wie kann es dann einen Fraktionszwang geben?

Werden hiermit nicht Grundrechte ausgehebelt? Abstimmungen im Bundestag unter Fraktionszwang müssten somit nichtig sein, da sie gegen das Grundgesetz verstoßen.

Beispiel die Abstimmung vor ein paar Tagen bzgl. Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche. Da hieß es öffentlich, daß kein Fraktionszwang bestehe. Der einzelne Abgeordnete solle nach seinem Gewissen entscheiden.

Lt.. dem von ihnen zitierten Artikel aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland müsste jeder Abgeordnete bei jeder Abstimmung seinem Gewissen folgen und nicht der Fraktion.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Allgaier

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Allgaier,

beim besten Willen, mir fehlt die Zeit, um mit Ihnen Dauerdebatten zu führen. Wenden Sie sich bitte in Zukunft an einen Wahlkreisabgeordneten Ihres Vertrauens.

Ich bin seit 1987 Mitglied des Deutschen Bundestages. Fraktionszwang gibt es nicht. Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist allein selber verantwortlich für das, was er tut oder unterläßt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB