Frage an Dieter Wiefelspütz von Stephan L. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
ich habe eine Frage zum Thema Kontoauszüge bei Vorlage einer Behörde. Ich habe heute meinen Antrag auf ALG II bei einer Sachbearbeiterin beim Jobcenter Essen eingereicht. Diese teilte mir mit, das die Vorlage von Kontoauszügen notwendig sei, bevor ein vorläufiger Bewilligungsbescheid zugesandt werden kann. Die Behörde berief sich hierbei auf ein Urteil des Bundesozialgerichtes AZ. B 14 AS 45/07 R. Meine Recherchen im Internet haben ergeben, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2007 (1 BvR 1550/03) die Abfrage von Kontostand und Kontobewegungen untersagt hat und erklärte, das dazu konkrete Verdachtsbeweise erforderlich sind. Meine Recherche hat außerdem ergeben, das auch andere Gerichte dieser Auffassung sind:
Hessisches Landessozialgericht (L 7 AS 32/05 ER) vom 22 August 2005
Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (L 6 AS 378/07 ER) vom 12 Juli 2007
Sozialgericht Bayreuth (S 8 AS 34/06 ER) vom 27 Februar 2006
Sozialgericht Detmold (S 10 AS 817/06 ER) vom 14 April 2005
Meine Frage hierzu: Warum gibt hierzu keine gesetzliche Regelung, die die Vorlage von Kontoauszügen bei der SGB II Behörde regelt? Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht wiedersprechen sich hierbei in Ihrem Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
Luckaßen
Sehr geehrter Herr Luckaßen,
ich greife Ihren Hinweis gerne auf und leite ihn an unsere Sozialpolitiker weiter. Es ist völlig normal, daß sich bei komplexen Gesetzen durch Gerichtsurteile Richterrecht entwickelt. Den Behörden wird in der Regel die höchstrichterliche Rechtsprechung schnell bekannt werden. Ich gehe auch davon aus, daß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von den Behörden strikt befolgt werden. Es ist freilich immer eine Bewertungsfrage, ob eine wichtige Gerichtsentscheidung ausdrücklich in die Form eines Gesetzes gebracht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB