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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Alexander B. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Alexander B. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

leider bin ich erst heute auf diese Seite gestoßen und möchte daher zu einer etwas länger zurückliegenden Antwort Ihrerseits eine Frage stellen.

Sie schrieben am 26.12.2008:
>>wenn ich bei einem Geistlichen die Beichte ablege, ist dies Kernbereich privater Lebensgestaltung, der durch Art. 1 GG absolut geschützt ist. Wenn ich mir bei meinem Zahnarzt einen Zahn ziehen lasse, ist dies nicht gleichermaßen geschützt. Das ist geltendes Recht. Wenn ein Arzt zu einem Patienten mit einer Schußverletzung gerufen wird, wird sich der Arzt unter Umständen den Fragen der Polizei stellen müssen. Auch das ist geltendes Recht.<<

Ich kann dieser Argumentation nicht ganz folgen. Es wurde mehrfach, auch obergerichtlich (und höchstrichterlich) festgestellt, dass auch der Kontakt zwischen Arzt und Patient durch das in Art. 1 I, 2 I GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist und daher eine Verwertung solcher Informationen nur unter Abwägung des Grundrechts gegen das Bedürfnis einer effektiven Strafverfolgng erfolgen kann. - So zum Beispiel schon vor mehr als 15 Jahren das BayObLG (NJW 1992, 2370).

Entspricht dies nicht genau dem von Ihnen genannten Schutz der Beichte?

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Bohusch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bohusch,

die Beichte ist absolut tabu, und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Gespräches aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung von Interesse ist. Das Gespräch eines Mandanten mit einem Strafverteidiger ist absolut tabu. Das Gespräch mit einem Abgeordneten ist absolut tabu.

Das Gespräch zwischen mir und einem Zahnarzt ist in der Regel nicht absolut tabu. Wenn mir ein Zahn gezogen wird, ist nicht der absolut zu schützende Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen. Gleiches gilt, wenn ich wegen einer Grippe behandelt werde. Ich erwähne dies nur beispielhaft. In diesen Fällen findet eine Abwägung statt. Das ist das geltende Recht.

In Ausnahmefällen kann das Gespräch zwischen Patient und Arzt so intim sein, das der Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung betroffen ist. In diesen Fällen ist das Gespräch absolut tabu.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz,