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Frage von Bernd S. •

Frage an Dieter Hilser von Bernd S. bezüglich Gesundheit

Hallo Herr Hilser,
als langjähriges Mitglied der SPD möchte ich Sie nun einmal um Beistand bitten.
Von der Ministerin Frau Steffens wurde für NRW ein Verbot der e-zigarette und nikotinhaltiger Liquids ausgesprochen.
Ich möchte Sie nun bitten dieses Thema im Landtag zu diskutieren und Frau Steffens folgende Fragen zu stellen.

Stimmt es?
1.)Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben.
Die Abgrenzungsfrage, ob dies zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM.
2.)Selbst wenn tabak- lose Zigaretten als Mittel für die Raucherentwöhnung angepriesen werden, handelt es sich dabei keineswegs um Arzneimittel.
Also sagt der EuGH in seinem Urteil C-495/04 vom 30. März 200610,
"dass Zigaretten, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung enthalten, keine medizinische Funktion zuerkannt werden kann."
3.)Ich zitiere Sie:
"Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten."
Wo ist dieses Gesetz zu finden? Es widerspricht nämlich den geltenden EU Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach geurteilt dass die elektrische Zigarette oder die dazu verwendeten Liquids keine Arzneimittel sind und auch nicht als solche eingestuft werden können.
4.) Das sie keinen wissenschaftlichen Gegenbeweis haben das die e-zigarette unter das Arzneimittelgesetz fallen könnte?
5.) Das die Verordnung evtl. gegen die Richtlinien der Warenverkehrsfreiheit der EU verstoßen?
Zitat:
"Die Mitgliedstaaten müssen keine Vollzugsmaßnahmen treffen und haben hinsichtlich der Grundfreiheiten auch keinen Ermessensspielraum. Nicht nur die Organe der EU, sondern auch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Grundfreiheiten zu beachten und anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht außer Acht zu lassen."
6.) Das die Verordnung evtl. gegen BGB § 824 Kreditgefährdungverstößt?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schlenhoff,

zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema E-Zigaretten und nikotinhaltiger Liquids. Da mein Schwerpunkt im Landtag bei der Bau-, Wohn- und Verkehrspolitik lag, hatte ich mich mit Ihrem Anliegen an die Fachexperten des SPD-Arbeitskreises für Gesundheit gewandt.

Der Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 16. Dezember bezieht sich nicht generell auf die Zulassung von E-Zigaretten, sondern ausschließlich auf die nikotinhaltigen Liquids, die in der E-Zigarette zur Verwendung kommen können. Andere Liquids sind davon nicht tangiert. Die Klage gegen die Einschätzung der Ministerin ist am 16.01.2012 vom Verw.G Düsseldorf abgelehnt worden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Juli 2009 nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes diese nikotinhaltigen Liquids als zulassungspflichtige Fertigarzneimittel eingestuft. Eine solche Zulassung liegt bis heute nicht vor und ist nach unsrem Kenntnisstand bisher auch nicht beantragt worden. Auch nach Darstellung der Bundesregierung (vgl. Antwort auf Kl. Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit der parl. Staatssekretärin Flach, BT-Drs. 17/8652 ) darf eine nikotinhaltige E-Zigarette nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt das Inverkehrbringen von Nikotin-, Depots, -tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz. Das Bundesministerium für Gesundheit geht sogar noch weiter: Danach unterliegt auch das Inverkehrbringen von Zigarettenkörpern (ohne Nikotinlösung), Ladegeräten und Verneblern dem Medizinproduktegesetz, wenn diese Komponenten dazu dienen sollen eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wiederverwendbar sind oder separat verkauft werden.

Zusätzlich zum Nikotin werden als Trägersubstanzen vorwiegend Propylenglykol und Glycerin verwendet. Über die langfristigen Folgen einer regelmäßigen Inhalation von Propylenglykol beim Menschen ist bislang nichts bekannt. Aber Nebenwirkungen wie Verengungen der Atemwege konnten in einer aktuellen Studie bei E-Zigarettenrauchern bereits nach 5 Minuten nachgewiesen werden. Zusätzlich werden ganz unterschiedliche Geschmacksstoffe und Aromen hinzugefügt. Sie können auch weitere pharmakologische Wirkstoffe wie Tadalafil (Potenzmittel) und Ribonabant (Appetitzügler) enthalten.

Die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlichen Vorschriften liegt grundsätzlich bei den zuständigen Landesbehörden.

Auf das von Ihnen in diesem Zusammenhang hingewiesene Urteil des EuGH von 2006, das die E-Zigarette bzw. die dazu verwendeten Liquids keine Arzneimittel seien, bezieht sich auf die Einstufung von Kräuterzigaretten, d.h. um Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser