Frage an Dieter Hilser von Michael S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Hilser,
mein Anliegen bezieht sich auf das KAG. Hierin ist geregelt, das bei investitiven Baumassnahmen die entstehenden Kosten lediglich in einem Einmalbeitrag erhoben werden dürfen. In einem Artikel des ADAC habe ich den Hinweis gefunden, das es Kommunen (in Rheinland-Pfalz) gibt, die diese Kosten im Umlageverfahren auf die Bürger verteilen. Im Rahmen von Recherchen im Internet und auf unserer Gemeinde, habe ich folgende Informationen zusammen getragen:
Für ein solches Verfahren benötigt man eine entsprechende Rechtsgrundlage (wie der ADAC laut des Berichtes auch für alle Länder wünscht).
Das Abgabenrecht ist (zumindest wenn es sich um eine erstmalige Straßenherstellung handelt) Landesrecht, also nach dem für das jeweilige Land maßgeblichen Kommunalabgabenrecht / Gestz (KAG) zu handhaben.
Für Pirmasenz greift das Landesrecht aus Rheinland-Pfalz.
Nach § 10 a des KAG RP können wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen anstelle des einmaligen (höheren) Ausbaubeitrages erhoben werden - dort liegt somit die Rechtsgrundlage (zur andersartigen Einnahmebeschaffung) vor.
Gemäß KAG NRW gibt es eine solche Möglichkeit jedoch nicht; hier wird die Sollvorschrift des § 8 KAG NRW zur (einmaligen) Beitragserhebung bei investiven Maßnahmen aufgrund der Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung /Gemeindehaushaltsrecht zur Mussvorschrift.
Selbst wenn es eine rechtlich-gestützte Möglichkeit der solidar-getragenen Unterhaltung geben würde, wäre jede Straße irgendwann einer investiven Maßnahmen zu unterziehen, wodurch dann wieder der Beitrag zu zahlen wäre, solange das Gesetz keine andere Möglichkeit vorgibt.
Meine Frage an Sie lautet daher: Warum ist dies in NRW nicht möglich, oder können Sie hier eine Änderung herbei führen?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung bereits im Voraus.
MfG
M.Schunk
Sehr geehrter Schunk,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Kommunalabgabengesetz NRW.
Die Einführung einer Regelung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen halte ich für Nordrhein-Westfalen für nicht sinnvoll und rechtlich für mehr als zweifelhaft.
Nach einer im Jahre 2003 vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz durchgeführten Umfrage, an der sich 82 % der Mitglieder beteiligt haben, erheben von diesen nur 26,6 % sog. wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen. Die Antwort auf eine aktuelle Anfrage beim Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz über dort vorhandene Erkenntnisse zur Anwendung der Regelung in der Praxis der rheinland-pfälzischen Kommunen steht noch aus.
Im Rahmen des bisher mit den kommunalen Spitzenverbänden in NRW zum KAG geführten Austauschs sind Forderungen zur Einführung der Möglichkeit einer Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht geäußert worden.
Insbesondere die Bildung wirksamer Abrechnungseinheiten dürfte in Praxis problematisch sein. So ist das KAG Rh.-Pf. 2006 gerade deswegen geändert worden, weil das OVG Rh.-Pf. die gebildeten Abrechnungseinheiten vielfach als fehlerhaft erklärt hat, da zwischen den insoweit zusammengefassten Verkehrsanlagen kein den beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff berücksichtigender räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestand. Fraglich ist, ob die Schwierigkeiten durch die 2006 in Rh.-Pf. erfolgte Gesetzesänderung, nach der nunmehr durch Satzung bestimmt werden kann, dass sämtliche zum Ausbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, ausgeräumt sind.
Hier möchte ich auf den jüngst ergangenen Vorlagebeschluss des VG Koblenz vom 01.08.2011 an das Bundesverfassungsgericht zur vom Gericht angenommen Verfassungswidrigkeit der im rheinland-pfälzischen Recht geregelten wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge hinweisen.
Eine solche Änderung – nach Vorbild des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz – ist nach meiner Auffassung ungerechter und deutlich ungenauer, was die Belastung und den Vorteilsausgleich betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hilser