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Frage von Max G. •

Frage an Dieter Hilser von Max G. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Herr Hilser

Die Fragen bezieht sich auf die, durch Ministerin Schwall-Düren, in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesänderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Bundesratsdrucksache 779/10), als Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr im Landtag NRW sind sie sicher mit dem Thema befasst.

A) Zum Gesetz
1) Warum wird das Gesetz (§ 15 AEG) überhaupt neu gefasst?
Das zugrunde gelegte EU-Recht ist in Form einer EG-Verordnung bereits in Deutschland und NRW geltendes Recht (Art. 288 AEUV).
Zudem wurde von der Regierung Schröder ein Übergangszeitraum von 12 Jahren für die Einführung eines vollständigen Bieter-Wettbewerbs als ausreichend erachtet.
2) Warum wird in dem Gesetzentwurf Bezug genommen auf die Verordnung 1370/2002 vom 26.07.2002 zur "Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter ..."?
3) Warum wird auf eine Änderung des §4 Abs. 3 VgV verzichtet? Besagter Absatz fällt zum 31.12.2014 weg. Es wird also wieder eine Diskrepanz zwischen GWB und AEG geben.
4) Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Einbringen des Gesetzesvorhabens und dem schwebenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, in dem es um die erneute Direktvergabe der S-Bahn an die Deutsche Bahn geht?

B) Ausschreibungen im VRR
1) Besteht die Absicht des Landtages und der Landesregierung NRW, die S-BAHN-Leistungen weiter per Direktvergabe zu vergeben?
2) Wenn ja, wurde die Gesetzesänderung dazu eingebracht, dieses Verfahren rechtlich abzusichern.
3) Warum eine Direktvergabe?
4) Wird darüber nachgedacht, in der nächsten Ausschreibungen, nicht das S-BAHN-Netz im VRR als Gesamtpaket, sondern in einzelne Linien aufgeteilt, auszuschreiben?
So könnten transparentes Verfahren durchgeführt werden und kleinere Nahverkehrsunternehmen hätten eine ernsthafte Chance. Dieses Verfahren wird beispielsweise im Frankfurter Bus-Netz durchgeführt. Da die Bestellung inkl. Taktvorgaben durch den Besteller Land/VRR durchgeführt, sind auch keine Koordinationsschwierigkeiten zu erwarten.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Goldmann,

herzlichen Dank für Ihre Frage zur Bundesratsdrucksache 778/10 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes „ -§ 15 AEG

Ihre Fragen zum Komplex A möchte ich folgend beantworten.

1. Die Änderung des § 15 AEG ist erforderlich, um die vergaberechtliche Spezialvorschrift an die Verordnung (EG) 1370/2007 anzupassen. Außerdem ist es notwendig durch diese Änderung das Verhältnis des § 15 AEG zu den allgemeinen Vergabevorschriften des Vergaberechtes zu klären. (Spezialgesetz schlägt allgemeine Gesetzesregelung)
Es trifft zwar zu, dass die Verordnung (EG) 1370/2007 unmittelbar geltendes Recht ist, die Verordnung selbst lässt jedoch verschiedene Vergabeverfahren und sogar die Auferlegung zu. Aus diesem Grunde ist es aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr geboten durch klarstellende gesetzliche Regelungen mögliche Konflikte zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des innerdeutschen Rechts zu lösen. Dies geschieht durch den Entwurf des Gesetzesvorschlages NRW.
Die optimistische Annahme der Regierung Schröder, dass nach 12 Jahren ein allgemeiner Bieterwettbewerb möglich sei, war zu optimistisch. Will man im Eisenbahnverkehr Wettbewerb gewährleisten, der nicht nur zwischen Staatsbahnen stattfinden soll und der auch die Interessen der Beschäftigten der Eisenbahnen berücksichtigt, wird der Gesetzgeber auch künftig den Aufgabenträgern die Wahlmöglichkeiten unter den Vergabeverfahren erhalten müssen.

2. Der Gesetzentwurf nimmt ausdrücklich Bezug auf die Verordnung (1370/2007) und damit auf die einschlägige EU-Verordnung.

3. Durch die vorgeschlagene Gesetzesnovelle wird der Konflikt zwischen AEG (Spezialgesetz) und GWB (allg. Gesetzesregelung) gelöst.
Absatz 2 des § 15 AEG (Entwurf) räumt den Aufgabenträgern ausdrücklich ein Wahlrecht für das Vergabeverfahren ein; damit wird es den Konflikt darüber, welche der Vergabe rechtlichen Reglungen gegenüber der anderen vorrangig ist künftig nicht mehr geben.

4. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Gesetzesvorhaben und dem Gerichtsverfahren des VRR. NRW setzt sich seit langem für eine klarstellende Regelung ein. Da auch andere Länder vor Vergabeproblemen stehen, ist der Zeitpunkt für eine Gesetzesnovelle derzeit positiv zu beurteilen. Das Gerichtsverfahren wird durch die Gesetzesnovelle nicht beeinflusst. Das Gesetz wirkt nicht rückwirkend.

Die Fragen des Komplexes B sind durch Politiker des Landtages NRW nicht zu beantworten. Zuständig für die Durchführung der Vergabeverfahren ist der VRR als kommunaler Aufgabenträger. Er muss entscheiden, ob er künftig auch vom Instrument der Direktvergabe Gebrauch machen will. Der VRR kann Ihnen sicher seine Haltung zu künftigen Vergabeverfahren beantworten.

Mit freundlichen Gruß,

Dieter Hilser