Frage an Detlef Dzembritzki von R. G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dzembritzki,
danke für Ihre Antwort. Den Begriff "über Gebühr strapazieren" kann man bekanntlich weit dehnen. Meine Nachbarn kämpfen schon seit vier Jahren mit der GSW wegen dieser Person,wobei die nächtlichen Ruhestörungen nur die Spitze des Eisbergs waren. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Betreffende einen Betreuer hätte und unter dem Schutz des Staates stünde. Sie hätten sich mit der Situation abzufinden.
Nun frage ich Sie, ob die Rechtslage so ist, oder ob die GSW eventuell das Betreuungsgesetz falsch ausgelegt hat. Welche Fraktion hat dieses Gesetz initiiert und welche Parteien haben dem zugestimmt? Im Hinblick auf die nächste Wahl wäre es interessant, das zu wissen.
Da der eine oder andere Mitbürger sicherlich ein ähnliches Problem mit einem unliebsamen Nachbarn hat, halte ich es nicht für sinnvoll, es hinter verschlossenen Türen zu lösen.
Auf eine baldige Antwort freue ich mich.
Sehr geehrte Frau G.,
den konkreten Fall und damit Ihre Frage nach der Auslegung des geltenden Rechts kann ich nicht bewerten, ohne alle Fakten zu kennen. Deshalb noch einmal mein Angebot mit meinem Bürgerbüro Kontakt aufzunehmen (auch gerne per Email an info@dzembritzki.de ). Ich bin gerne bereit zu helfen eine Lösung für Ihr Problem zu finden. Ich halte es allerdings nicht für sinnvoll dies per Kommunikation über dieses Internetportal zu tun. Dies verbietet sich schon aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten.
Ihre Frage nach dem Betreuungsgesetz beantworte ich Ihnen gerne soweit ich es kann. Da das Thema jedoch nicht zu meinem Fachgebiet gehört, würde ich Sie für detaillierte Informationen an ein Mitglied im Rechtsausschuss verweisen.
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG). Nach 1992 hat es mehrere Änderungen am Gesetz gegeben, zuletzt mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Zweitem Betreuungsrechtsänderungsgesetz.
Die Antwort auf die Frage nach den Initiatoren des Gesetzes und die Positionen der einzelnen Parteien würde eine langwierige Recherche erfordern. Die letzte Änderung des Betreuungsrechts jedenfalls erfolgte auf Initiative mehrer Bundesländer. Da das Gesetz, das dann im Bundestag beschlossen wurde, im Bundesrat zustimmungspflichtig war, wurde es also mit Zustimmung sowohl der damaligen Regierungsparteien SPD / Grüne, also auch der damaligen, mit einer Mehrheit im Bundesrat ausgestatteten Opposition aus CDU/CSU und FDP beschlossen.
Das Bundesministerium für Justiz bietet eine umfangreiche Broschüre zum Betreuungsrecht an, die als pdf-Datei im Internet unter http://www.bmj.de/media/archive/1183.pdf erhältlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Detlef Dzembritzki