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Delara Burkhardt
SPD
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Frage von Paul K. •

Guten Tag. Ich wollte sie fragen ob man momentan daran arbeitet die Gesamte EU zu einer Unterschrift der Menschenrechtserklärung zu bringen.

Da es diese Unterschrift nicht gibt ist es momentan nicht möglich vor den EU Gerichtshof zu ziehen um Menschenrechtsverletzungen der EU-Behörde Frontex anzuklagen, sprich Pushbacks und Pullbacks. Wie wird mit solchen Verbrechen einer EU Behörde intern eigentlich umgegeangen? Die interne "Aufsichtsbehörde" hat dies bezüglich ja nur beratende Funktionen. Wie wird dabei der Rat, Die Kommission und das Parlament oder die Mitgliedsstaaten eingebunden. Außerdem hätte ich gerne gewusst ob es Anstrengungen innerhalb der EU gibt den Wohnungsbau für Zuwanderung EU-weit voranzutreiben oder zumindest eine Effektive Verteilung der Flüchtlinge aus dem Nahen Osten und sehr Nahen Osten zu gewährleisten.
Sollte ich Sachverhalte falsch verstanden haben bitte ich um korrektur.
Danke für eine Antwort

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

 

Teile der Menschenrechtserklärung, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Vereinten Nationen von 1948, die die UN- inkl. der EU-Staaten (die EU also nicht, aber ihre Mitgliedsstaaten einzeln) ratifiziert haben, werden als Völkergewohnheitsrecht verstanden. Die EU ist nach internationalem Recht selbst an Menschenrechtsverpflichtungen und Völkergewohnheitsrecht gebunden und bezieht sich in mehreren Verträgen (wie die European Charter of Fundamental Rights) auf die Menschenrechtserklärung – oder geht sogar weiter (wie beim Asylrecht).

 

Der EuGH ist nicht für die Menschenrechtserklärung zuständig, das wäre der EGMR (der auf der Europäischen Menschrechtskonvention basiert) in Straßburg. Es gibt seit mehreren Jahren Verhandlungen zwischen dem Europarat und der EU, dass die EU Mitglied der Europäischen Menschrechtskonvention (damit auch EGMR) wird. Man kann allerdings als Einzelperson vor den EuGH ziehen und EU-Institutionen anklagen (nicht aber Mitgliedstaaten, andere Personen oder Organisationen). Ideen vor dem EuGH gegen Frontex vorzugehen gibt es bereits.

 

Frontex ist bei weitem keine perfekte Institution oder eine, die ich gutheiße. Aber sie agieren auch nicht komplett rechtswidrig oder am Recht vorbei. Frontex hat z.B. schon mal den Einsatz in Ungarn eingestellt – wenn auch viel zu spät –, weil dort die Umstände für einen Frontex-Einsatz im Einklang mit Grundrechten nicht mehr gegeben waren.

Frontex muss eine FR-Strategy vorlegen und es gibt ein Consultative Forum, was eine beratende Funktion hat.  

Der Verwaltungsrat hat die Kontrolle über Frontex, dort sitzen je zwei Vertreter pro MS und der Kommission. Der Verwaltungsrat entscheidet über das Personal (die Führung) der Agentur. Das Parlament ist nicht vertreten, aber die „Agentur ist im Einklang mit dieser Verordnung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig“ (Artikel 6). Leider ist hier tatsächlich keine parlamentarische Kontrolle möglich, was ich kritisch sehe.

 

Relevant für Ihre Frage sind folgende Erwägungsgründe und Artikel der Verordnung (online hier einzusehen):

 

Erwägungsgrund 104

 

Mit dieser Verordnung sollte für die Agentur in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Grundrechtsbeauftragte im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit Beschwerden, die an die Agentur gerichtet werden, verantwortlich sein sollte. Der Grundrechtsbeauftragte sollte die Zulässigkeit einer Beschwerde prüfen, zulässige Beschwerden registrieren, alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiterleiten, Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiterleiten und die weiteren Maßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats registrieren. Das Verfahren sollte effektiv sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen berühren und sollte keine Voraussetzung für solche Rechtsbehelfe sein. Strafrechtliche Ermittlungen sollten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Im Interesse erhöhter Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem Jahresbericht Angaben über das Beschwerdeverfahren machen. Der Bericht sollte insbesondere die Anzahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Art der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Aktionen und, soweit möglich, die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahme aufnehmen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte Zugang zu allen Informationen haben, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte mit den Mitteln und dem Personal ausgestattet werden, die er für die wirksame Ausübung aller gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benötigt. Das dem Grundrechtsbeauftragten zugeordnete Personal sollte im Hinblick auf die Ausweitung der Tätigkeiten und Befugnisse der Agentur über angemessene Kompetenzen und ein angemessenes Dienstalter verfügen.

 

Artikel 46

Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten

(1)   Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten der Agentur, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung.

(4)   Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung jedweder Tätigkeit der Agentur zurück oder setzt jedwede Tätigkeit der Agentur ganz oder teilweise aus oder beendet diese ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen.

 

Artikel 109

 

(5)   Die Agentur stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte autonom handeln kann und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über ausreichende und angemessene personelle und finanzielle Mittel, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

 

Weitere Informationen gibt es hier zu finden:

https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2018/628295/EPRS_ATA(2018)628295_EN.pdf

https://europe.ohchr.org/Documents/Publications/EU_and_International_Law.pdf

 

Mit freundlichen Grüßen

Delara Burkhardt

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