Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?
Sehr geehrter Herr McAllister,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen! Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 4. April 2023, die ich aufmerksam gelesen habe.
Ihren Ärger über den von Ihnen beschriebenen Vorgang kann ich nachvollziehen.
Zivilrechtliche Urteile wie das des Landgerichts Köln stellen stets Beurteilungen des Einzelfalls dar. Das Gericht wendet das geltende Recht auf die von beiden Seiten vorgetragenen Tatsachen und Beweise an. In diesem konkreten Fall ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die beklagte Anbieterin der Ferienwohnung nicht davon ausgehen konnte, dass aufgrund des gewerblichen Charakters ihr jegliche Nutzung der erworbenen Tapete des klagenden Fotografen gestattet war. Eine stillschweigende Gestattung der Veröffentlichung des Fotos seitens des Fotografen sei nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen. Diese Einschätzung des Gerichts lässt sich nicht für jeden Fall, in denen ein Foto von einer Tapete im Internet veröffentlich wird, verallgemeinern. Sie beruht vielmehr auf den Einzelheiten des konkreten Sachverhalts.
Zwar gibt es - wie von Ihnen zutreffend ausgeführt - im Urheberrecht keine Spezialregelung wie im Wettbewerbsrecht, die die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen untersagt. Jedoch unterliegt die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche stets einer allgemeinen Missbrauchskontrolle. § 242 BGB enthält das Gebot der Leistung nach Treu und Glauben. Dieses wird weit angewandt und auch als allgemeines Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstanden. Das Landgericht Köln hat auf dieser Grundlage eine mit dem speziellen Wettbewerbsrecht vergleichbare Missbrauchskontrolle durchgeführt und in diesem Einzelfall keinen Missbrauch festgestellt. Eine Spezialregelung wie im Wettbewerbsrecht hätte wohl zu keinem anderen Ergebnis geführt, denn auch im Urheberrecht sind missbräuchliche Abmahnungen nach geltendem Recht untersagt.
Inwieweit die Bundesregierung eine Änderung des Urheberrechts plant, bitte ich Sie, Ihren örtlich zuständigen Bundestagsabgeordneten zu fragen.
Mit freundlichen Grüßen
David McAllister