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Frage von Tobias K. •

Frage an Daniela Ludwig von Tobias K. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ludwig,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 20.11.2020, in der Sie erklären, dass die Verwendung eines Stoffes i.S.d. § 1 BtMG missbräuchlich ist, wenn der Stoff entgegen seinem ursprünglichen Zweck oder nicht ordnungsgemäß benutzt wird.

Ich nehme an, die hierbei maßgebliche Ordnung ist im Kern die freiheitlich-demokratische Grundordnung – gut, darunter kann man sich etwas vorstellen.

Doch wie erkennt man, was der "ursprüngliche Zweck" eines Stoffes ist?
Inwiefern ist dieses Konzept mit dem des Kantschen* "Naturzwecks" verwandt, wider den zu handeln u. U. eine "Schändung der Menschheit in der eigenen Person" sei, wenn es lediglich dem Genuss dient?

Wenn Sie mich darüber noch aufklären könnten, würde es mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
T. K.

*) Das Zitat findet man in Immanuel Kants "Die Metaphysik der Sitten", im Artikel "Von der wohllüstigen Selbstschändung", z. B. hier:
http://www.zeno.org/nid/20009192573

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Sehr geehrter Herr Kröncke,

die Entscheidung über die Änderung bzw. die Aufnahme von Stoffen in die Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) obliegt der Bundesregierung mittels Rechtsverordnung nach Anhörung von Sachverständigen nach § 1 Absatz 2 BtMG.
Dem Sachverständigen-Ausschuss gehören zahlreiche Experten aus der Wissenschaft und Forschung, aus Verbänden und aus der Justiz, aus der Arzneimittelkommission der Ärzte und Apotheker und dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie an.

Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Absatz 2 BtMG und § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) tagt bei Bedarf; in der Regel zweimal jährlich. Er beschließt Empfehlungen zur Änderung oder Ergänzung der in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen und der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des NpSG.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

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