Frage an Daniela Ludwig von Tobias K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Ludwig,
in § 1 (2) BtMG heißt es:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, [...] die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies [...] oder 3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist."
Nach welchen Kriterien klassifiziert die Bundesregierung bei der Anwendung des Gesetzes auf "andere Stoffe oder Zubereitungen" Verwendungen als nicht mißbräuchlich oder mißbräuchlich?
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kröncke
Sehr geehrter Herr Kröncke,
grundsätzlich sollen Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen, sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. Die Verwendung eines Stoffes ist missbräuchlich, wenn der Stoff entgegen seines ursprünglichen Zweckes oder nicht ordnungsgemäß benutzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig