Frage an Daniela Ludwig von Elias K. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Ludwig,
nach der Änderung von §21d LuftVO zum 7. April 2017 ist nun zum Betrieb von Modellflugzeugen mit einer Startmasse von über 5kg ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dies kam mit der Begründung dass Drohnen eine Gefahr für Flugzeuge im Bereich von Flughäfen darstellen. Dies ist richtig und wird hier nicht weiter in Frage gestellt. Jedoch haben die meisten dieser Drohnen ein weitaus geringeres Startgewicht als 5kg. Auch gab es bereits vor diesem Gesetz ein Fllugverbot im Bereich von Flughäfen etc. . Die meisten Modellflieger die durch die Kennzeichnung und Nachweise beeinflusst werden haben sich auch schon davor an dies gehalten. Warum also Vereine die kaum noch Nachwuchs finden so weier zu belasten? Auch die Gebühr von 25€ scheint mir fragwürdig. In Dänemark ist ein ähnliches System mit einer Verwaltungsgebühr von nur 14Kronen(=2€) eingeführt worden. Wieso also nicht auch bei uns?
Mit freundlichen Grüßen,
E. K.
Sehr geehrter Herr K..
Vielen Dank für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch.
Drohnen bieten ein großes Potenzial – sowohl privat als auch gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen Drohnen. Somit erhöht sich auch die Gefahr von Unfällen. Deswegen ist es meiner Ansicht nach gut, dass wir seit 2017 mit einer entsprechenden Verordnung klare Regeln für die Nutzung von Drohnen haben.
Zum Beispiel ist ein Kenntnisnachweis für Drohnen ab 2 kg erforderlich. Es sei denn, man nutzt diese auf Modellfluggeländen. Dann benötigt man keinen Kenntnisnachweis.
Hinsichtlich der Preise gilt, dass diese von den anerkannten Stellen für die Prüfung und die Ausstellung des Kenntnisnachweises festgelegt werden. Es gibt diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgaben.
Nähere Informationen finden sich hier: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/151108-drohnen.html
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig