Portrait von Clemens Binninger
Clemens Binninger
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Clemens Binninger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Carsten D. •

Frage an Clemens Binninger von Carsten D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Binninger,

ich möchte mich mit einer Frage aus dem Beamtenrecht, konkret zu § 56 BeamtVG, an Sie wenden.
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 27.03.2008 (Az 2C 30.06) die bisherige Praxis der pensionsfestsetzenden Dienststellen, die von einer multinationalen Organisation gezahlte Kapitalabfindung mit der Steigerung der jährlichen Besoldungserhöhungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu eskalieren und dann als fiktive Rente in die Vergleichsberechung nach § 56 BeamtVG einzubeziehen sofern der Beamte die Kapitalabfindung nicht innerhalb eines Jahres an den Dienstherrn zurückzahlt, für rechtswidrig erklärt.
Der Gesetzgeber müssen vielmehr eine gesetzliche Grundlage für die Dynamisierung der Kapitalabfindung schaffen.
Nunmehr brodelt die Gerüchteküche in der Organisation für die ich derzeit tätig bin. Die Rede ist, dass im BMI bereits an einer Regelung gearbeitet wird, die eine Verzinsung der Kapitalabfindung von 5,5 (!!) % jährlich vorsieht (unter Berücksichtigung der ab 2009 greifenden Abgeltungssteuer von 25% müsste der Beamte seine Kapitalabfindung am Finanzmarkt für ~ 7,2% Verzinsung anlegen, um später bei der Pensionsfestsetzung keine Nachteile zu erleiden).
Es erscheint mir, dass der Dienstherr mit dieser unrealistischen Annahme einer Verzinsung mit allen Mitteln den Beamten zwingen möchte, die erhaltene Kapitalabfindung innerhalb eines Jahres an den Dienstherrn zurückzuzahlen; oder zumindest über § 56 BeamtVG die spätere Pension auf ein Minimum kürzen möchte (da in der Vergleichsberechnung nach 56 Beamt VG eine mit 5,5 % verzinste Kapitalabfindung zu einer immens hohen fiktiven Rente führen würde)..

Ich habe daher folgende konkrete Fragen an Sie:

1.) Gibt es schon einen entsprechenden Entwurf im BMI? Falls ja, wo kann dies nachgelesen werden?

2.) Wie ist es um den Bestandsschutz derjenigen deutschen Beamten bestellt, die mit Verkündung des BVerwG Urteils bereits in einer internationalen Organisation beschäftigt sind?

Danke für Ihre Antwort !

Portrait von Clemens Binninger
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dietrich,

gerne beantworte ich Ihre Fragen:

1. Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2008 mit dem sog. Dienstrechtsneuordnungsgesetz auch verschiedene Änderungen im Versorgungsrecht beschlossen. Die Änderungen werden in Kürze in Kraft treten. Wie Sie wissen, hat das Gericht in seiner Entscheidung nicht das seit Jahren übliche Verfahren zur Verrentung einer Kapitalleistung als solches beanstandet, sondern lediglich gefordert, dass diese Praxis einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. In § 55 BeamtVG haben wir daher eine Ergänzung vorgenommen, die den Vorgaben des oben genannten Urteils Rechnung trägt.

In im neu geschaffenen § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG heißt es: Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.

Diese Änderung ist in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf S. 140 nachzulesen ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610850.pdf ). Damit wird sowohl für die Dynamisierung als auch für die Verrentung von Kapitalbeträgen eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen.

2. An dem seit vielen Jahren praktizierten Verfahren ändert sich dadurch nichts. Die Einführung einer jährlichen Verzinsung des Kapitalbetrags von 5,5 Prozent - wie Sie es ansprechen - ist nicht geplant. Vielmehr sollen auch weiterhin - wie seit Jahren üblich - Kapitalbeträge um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG erhöht oder vermindert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger