Frage an Clemens Binninger von Irene L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Herr Binninger!
Leider habe ich Ihre Antwort nicht sicher verstanden und muss deshalb noch nachfragen:
=> die von der Bundesdatenschutzbeauftragten gemeldeten Rechtsverstöße des BND sind korrigiert: es gibt nur noch solche Datensammlungen mit personenbezogenen Daten beim BND, die mit Vorlage der Datei-Anordnung bei der Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt und von G10-Kommission / PKGR genehmigt sind?
Habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße,
Irene Latz
Sehr geehrte Frau Latz,
wie bereits in meinen ersten Antworten beschrieben, haben sowohl die unterschiedlichen Gremien als auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), umfangreiche Möglichkeiten zur Kontrolle der Nachrichtendienste. Diese Kontrollmöglichkeiten sind in der laufenden Legislaturperiode durch mehrere Gesetzesänderungen weiter gestärkt worden.
Mit dem Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im vergangenen Jahr wurde der Rechtsrahmen für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes klar abgesteckt. Zur Kontrolle wurde das Unabhängige Gremium eingesetzt, welches aus zwei Richtern am Bundesgerichtshof sowie einem Bundesanwalt am Bundesgerichtshof besteht. Dieses Gremium kontrolliert die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND und kann jederzeit die eingesetzten Selektoren überprüfen. Im BND-Gesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass „die Datenerhebung nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen darf, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat“. Hierzu gehören auch die erforderlichen Dateianordnungen. Somit ist auch die Verantwortlichkeit klar sichergestellt.
Zudem sind mit der Reform des BND-Gesetzes besondere Schutzvorgaben für EU-Bürger sowie Einrichtungen der Europäischen Union festgelegt worden. Eine Erhebung von Daten aus dem Telekommunikationsverkehr von deutschen Staatsangehörigen ist im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung unzulässig.
Mit den genannten Änderungen hat der Gesetzgeber die hohen Hürden für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung klar bestimmt und die Kontrolle der eingesetzten Selektoren durch das Unabhängige Gremium sichergestellt, welches zudem das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger