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Frage von Paul T. •

Frage an Clemens Binninger von Paul T. bezüglich Recht

Dienstrechtsneuordnungsgesetz

1. Was geschieht, wenn ein Bundesbeamter wenige Zeit nach Inkrafttreten des DNeuG eine neue Stufe genommen hätte. Ist dieser nun für längere Zeit in der Übergangsstufe geparkt oder kann er insofern noch darauf hoffen, die Stufe so zu nehmen wie nach dem bisherigen System?

2. Welche Anforderungen sind künftig für das Nehmen einer weiteren Stufe zu erwarten? Wenn man den Anforderungen genügt, müsste dies doch reichen. Denn je nach Behörde ist manchmal auch ein "tritt hervor" sehr begrenzt und würde sehr viele von Besoldungssprung abhalten.

3. Eine wenn auch gerade für Politiker unangenehme Frage. Wieso muss der "kleine A-Beamte" über Jahrzehnte sich vorarbeiten in "Erfahrungsstufen" während höhere Stagen und zu großem Teil ja auch politische Beamte dies nicht benötigen? In der B-Besoldung gibt es direkt den vollen Satz. Es ist auch nicht als Neidkampagne gedacht, aber wenn jemand unter vierzig in einen hohes (politisches) B-Amt bestellt wird und die Untergebenen, die vielleicht schon 10 oder 15 Jahre in der Behörde gearbeitet haben, noch so viele Stufen vor sich haben, mag ein Fragezeichen erlaubt sein. Auch wenn freilich pol. Ämter nicht immer aus öff. Dienst kommen und auch gar nicht sollen, so sollte man doch schon in gewisser Weise differenzieren.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten
Grüße
Torgau

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Torgau,

gerne beantworte ich Ihre Fragen zur Dienstrechtsreform.

1. Es wird bei der Umsetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes selbstverständlich eine Reihe von Übergangsregelungen geben, die dafür sorgen, dass Fälle wie der von Ihnen angesprochene angemessen berücksichtigt werden.

2. Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe des Grundgehaltes orientiert sich zum einen an den sog. Erfahrungszeiten, in denen man auf einer Stufe tätig gewesen sein muss, um in die nächste Stufe zu erreichen. Zum anderen müssen zum Aufstieg die Leistungen des Beamten oder Soldaten den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Ob diese anforderungsgerechten Leistungen im Dienst erbracht wurden, wird über eine geeignete Leistungseinschätzung in der Regel durch Vorgesetzte bewertet.

3. Wie Ihnen sicher bekannt ist, sind für die B-Besoldungsgruppen auch nach der heute gültigen Gesetzeslage keine Abstufungen vorgesehen. Für A-Besoldungen existieren demgegenüber bereits heute verschiedene Stufen. Diese grundsätzliche Struktur wird auch im Rahmen der Dienstrechtsreform beibehalten.

Bei den den B-Besoldungsgruppen zugeordneten Ämtern handelt es sich in der Regel um Führungsaufgaben, für die eine besondere Eignung und Erfahrung vorausgesetzt ist, die sich - wie Sie ja auch andeuten - nicht ausschließlich in Dienstjahren messen lässt. Außerdem haben "B-Beamte" in den meisten Fällen zuvor A-Besoldungsstufen durchlaufen und entsprechende Erfahrungen aus ihrem Dienst.

Gestatten Sie mir abschließend den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage ( www.clemens-binninger.de ). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger