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Frage von Christoph W. •

Frage an Clemens Binninger von Christoph W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Binninger,

ich hab auf www.abgeordnetenwatch.de eine Antwort von Ihnen gelesen und und habe dazu eine Frage.
Es bezieht sich auf diese Frage: http://www.abgeordnetenwatch.de/clemens_binninger-650-5663--f74556.html#frage74556
und direkt auf diesen Absatz Ihrer Antwort:

"Allerdings muss auch für die Nutzung der vorrätig gespeicherten Daten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf einen Beschluss des Amtsgerichts Offenburg hinweisen (Az. 4 Gs 442/07), das der ansässigen Staatsanwaltschaft untersagt hat, mittels Provider-Anfrage die Identität eines MP3-Tauschbörsennutzers festzustellen, da es sich im vorliegenden Fall um Bagatellkriminalität gehandelt habe."

Sie schliessen also aus, dass die Daten die nun erhoben werden zum Aufklären von Bagatelldelikten, wie dem Tauschen von Musik, genutzt werden?

Allerdings habe ich gelesen, dass am 24.1.2008 ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgelegt wurde, der vorsieht, dass Zugangsprovider an Inhaber von Patent-, Urheber- und anderen Rechten Auskunft über Nutzerdaten erteilen müssen, wenn dies zur Verfolgung von Rechtsverletzungen erforderlich ist.

Hier finden Sie den Gesetzesentwurf: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605048.pdf

Ich frage Sie nun ob Sie sich gegen dieses Gesetz einsetzen werden und wenn es doch zur Abstimmung kommen sollte, im Herbst gegen das Gesetz stimmen werden, oder sich dem Fraktionszwang fügen.

Mit freundlichen Grüßen,

Christoph Wersal

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wersal,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte vorwegschicken, dass der von Ihnen angeführte Gesetzentwurf zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht ohne weiteres mit dem zitierten Antwortauszug aus einem meiner früheren Beiträge auf Abgeordnetenwatch zu vergleichen ist. Die damalige Antwort bezog sich auf das sog. Telekommunikationsüberwachungsgesetz, in dem zur Verfolgung schwerwiegender Verbrechen die Vorratsdatenspeicherung geregelt wurde.

Dabei zeigt der Hinweis auf schwerwiegende Straftaten, dass bei der Nutzung der Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung eingeräumt wird. Ein Beleg hierfür war auch die von mir angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg, die in Fällen der Bagatellkriminalität die Zulässigkeit einer Provider-Abfrage als unverhältnismäßig ablehnte.

Auch der von Ihnen angesprochene Gesetzentwurf zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums schränkt die Datenabfrage bei Providern deutlich ein, indem er hohe Voraussetzungen verlangt und dabei auf die Verhältnismäßigkeit Wert legt. Ein Eindruck, dass in jedem Fall und ohne rechtliche Hürden eine Datenabfrage möglich wäre, ist schlichtweg falsch.

Das Gesetz sieht nämlich folgendes vor: (1) Es besteht ein Richtervorbehalt, ein Gericht muss also den Zugriff auf die Daten zulassen. (2) Ein Auskunftsrecht besteht nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. bei einer Rechtsverletzung zu gewerblichen Zwecken. Private Aktivitäten sind - sofern sie keine gewerblichen Ausmaße annehmen - nicht betroffen. (3) Der Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Ich darf hierzu auf den Gesetzentwurf verweisen, der entsprechende Regelungen für das Patentgesetz (auf den Seiten 5 und 7 / § 140b und c), für das Markengesetz (auf den Seiten 10 und 11 / § 19), für das Urheberrechtsgesetz (auf den Seiten 17 und 18 / § 101 und 101a), für das Geschmacksmustergesetz (auf den Seiten 19 und 20 / § 46) und für das Sortenschutzgesetz (auf den Seiten 22 und 23 / § 37b) vorsieht.

Aus den dargelegten Gründen kann ich deshalb dem Gesetz zustimmen. Davon abgesehen, gibt es in der CDU/CSU-Fraktion keinen Fraktionszwang.

Gestatten Sie mir abschließend noch den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger