Frage an Clemens Binninger von Armin G. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Binninger,
ich habe Fragen bezüglich Feinstaub und Fahrverboten.
Ich bin im Besitz eines älteren Fahrzeuges (Benziner, ca. 28 Jahre alt) und es wurde vor Jahren eine moderne Abgasreinigung, G-Kat, nachgerüstet. Sehr zum Nachteil jetzt. Diese Anlage darf nach Plakettenverordnung mit der Schlüsselnummer 77 Umweltzonen nicht befahren. Die Nachrüstung damals hat circa 2500DM gekostet. Eine neue Nachrüstung würde mich diesmal 1995€ kosten. Sind Gesamtkosten von ~3250€.
Deshalb meine Fragen an Sie:
- Wird das Nachrüsten von geregelten Katalysatoren gefördert ähnlich wie beim Nachrüsten von Partikelfiltern? Schließlich ist dieser Kat teuerer als ein Partikelfilter. Wie ist es mit der Gleichberechtigung?
- Warum bekomme ich als Besitzer eine Benziners Probleme mit der Feinstaubverordnung obwohl ein Benziner keinen Feinstaub verursacht im abgastechnischen Sinne?
Ich danke Ihnen für die Beantwortung der Fragen und wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Geisbusch
Sehr geehrter Herr Geisbusch,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Feinstaubbelastung und der Nachrüstung von PKWs. Gestatten Sie mir den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage ( www.clemens-binninger.de ). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.
Bei der Abwägung der Maßnahmen im Bereich der Feinstaubfahrverbote stehen verständlicherweise die Luftqualität und der Gesundheitsschutz im Vordergrund. Fahrzeuge, die die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten, werden dementsprechend nicht für die ausgewiesenen Umweltzonen zugelassen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass Ihr Fahrzeug mit der Schlüsselnummer 77 zur Schadstoffgruppe 1 gehört und damit in der derzeitigen Form keine Zulassung für das Befahren von Umweltzonen erhält.
Nun aber zu Ihren Fragen. Lassen Sie mich dabei mit Ihrer zweiten Frage beginnen.
Wie Sie richtig betonen, ist die Feinstaubbelastung, die von Benzinerfahrzeugen wie dem Ihrigen ohne bzw. mit geregeltem Katalysator der ersten Generation ausgeht, gering. Trotzdem fallen diese Fahrzeuge unter die Fahrverbotsregelung. Warum? Die Zulassung für Umweltzonen in Deutschland hat sich an geltendem EU-Recht zu orientieren, nämlich an der EU-Richtlinie 1999/30/EG aus dem Jahr 1999, die die maximale Schadstoffbelastung vorschreibt. Die Schadstoffbelastung insgesamt (Kohlenmonoxid, Stickoxide sowie Rußpartikel), die von Fahrzeugen ausgeht, wird derzeit durch die Euro-Normen 1 bis 4 beschrieben. Lediglich die Fahrzeuge der Stufe 4 (und ab 2008 auch der Stufe 5) erhalten eine uneingeschränkte Zulassung, diejenigen der Stufe 1 erhalten keine Zulassung für Umweltzonen. Da Ihr PKW aufgrund seiner Schadstoffemission insgesamt offensichtlich zur Stufe 1 gehört, erhalten Sie keine Zulassung, obwohl er deutlich weniger Feinstaubemissionen verursacht als Diesel-PKW der Euro-Norm 1. Die Zulassung für Umweltzonen orientiert sich aber an diesen Euro-Normen, da es darüber hinaus keine andere vergleichbare Erfassung des Schadstoffausstoßes von PKWs und auch keine gesonderte Erfassung des Feinpartikelausstoßes gibt.
Um mit einem entsprechenden Dieselfahrzeug eine Zulassung für die Umweltzonen zu erhalten, ist eine Nachrüstung mit einem Rußpartikelfilter notwendig. Hier existiert eine einmalige steuerliche Förderung von 330 Euro. Umgekehrt erhöht sich die Besteuerung ab 1. April 2007 für nicht nachgerüstete Dieselfahrzeuge um 1,20 Euro pro 100 Kubikzentimeter. Eine Einmalförderung für das Nachrüsten von Benzinermotoren, wie in Ihrem Fall, ist nicht vorgesehen. Indirekt wird aber auch diese Umrüstung steuerlich begünstigt, da Sie mit einer entsprechenden Nachrüstung in eine andere Schadstoffklasse gestuft werden und damit eine deutlich geringere Kfz-Steuer entrichten müssen. Wie groß diese Differenz ist, hängt von der erreichbaren Schadstoffklasse sowie der Hubraumgröße Ihres Fahrzeugs ab.
Letztlich wird in Ihrem Fall aber auch interessant sein, welche Ausnahmeregelungen bei Einführung der Feinstaubfahrverbote in Baden-Württemberg für Oldtimer gelten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger MdB