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Frage von Heico L. •

Frage an Clemens Binninger von Heico L. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Binninger,

alle Privatpiloten müssen sich neuerdings einer sehr fragwürdigen, periodischen und zudem kostenpflichtigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem LuftSiG (§7) "freiwillig" durch eigenen Antrag unterziehen. Diese Überprüfung sieht Anfragen unter anderem bei den Landeskriminalämtern, dem Bundeskriminalamt, dem Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Beauftragten für die Staatssicherheitsunterlagen vor. Wird dieser Antrag nicht "freiwillig" gestellt, kann allein dadurch schon eine Unzuverlässigkeit mit der Konsequenz des Entzugs der Lizenz begründet sein. Konkrete Kriterien zur Definition des Begriffs der "Unzuverlässigkeit" führt das Luftsicherheitsgesetz nicht auf (im Gegensatz z.B. zum Waffengesetz).

Sind Sie der Meinung, dass ein solcher unglaublicher Globalverdacht gegen eine bisher völlig unauffällige Bürgergruppe angemessen ist?

Ist das nicht reiner bürokratischer Aktionismus und Populismus auf dem Rücken von unschuldigen Bürgern,
die mit all dem nicht das Geringste zu tun haben?

Wird dadurch nicht der rechtstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung - und damit unser zentrales Rechtsverständnis - ausgehebelt? Sollte nicht wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht diese ZÜP rechtfertigen?

Es ist weltweit noch nie ein Terroranschlag mit einem Flugzeug der allgemeinen Luftfahrt (= jeglicher Luftverkehr ausserhalb des Airlineverkehrs) durch einen lizenzierten Privatpiloten verübt worden.

Demgegenüber stehen regelmäßige Anschläge mit Autobomben, Rucksackbomben etc.

Lastwagenfahrer, insbesondere von Gefahrguttransporten, stellen ein viel größeres "Gefahrenkontingent" dar,
kommen sie doch problemlos mitten in jede Innenstadt!

Warum wird diese Personengruppe nicht zum gläsernern Bürger gemacht,
sondern nur ausgerechnet die harmlose, aber kleine (vermeintlich wehrlose?) Minderheit der Privatpiloten?

Wo sind hier Ihrer Meinung nach die Prinzipien der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, die jedem staatlichen und verwaltungsmäßigen Handeln zu Grunde liegen müssen, noch gegeben?

Werden Sie sich nach Ihrer Wahl für unsere Minderheit einsetzen?

Freiheit und Demokratie und Menschenwürde, werden sie dadurch geschützt,
dass man sie schleichend gegen die Würde des Menschen einfach abschafft?

Sind es nicht gerade diese Werte, die wir in den vergangenen Jahrzehnten, falls es erforderlich gewesen wäre, sogar durch Einsatz von militärischer Gewalt verteidigt hätten und haben?

Welche Antwort hierauf kann ich an die anderen Betroffenen in meinem Bekanntenkreis weitergeben?

Ich würde Sie gerne zu einem kleinen Rundflug einladen, damit Sie sich persönlich davon überzeugen können,
dass wir keine berechtigt verdächtigten Kamikazeterroristen sind.

Nicht einmal die USA überprüfen auf solch entwürdigende Weise die Basis der Privatpiloten. Übrigens auch keine Ausländer mit USA - Lizenz!

Mit freundlichen Grüßen,

Heico Lorenz
Inhaber PPL SEP, TMG und GPL
Motorflugreferent im FSV Sindelfingen e.V.

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Antwort von
CDU

Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Prüfstand

Mit dem In-Kraft-Treten des Luftsicherheitsgesetzes (LuSiG) in diesem Jahr müssen sich ca. 30.000 Sportpiloten einer jährlichen und gebührenpflichtigen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. (vgl. § 7 (1) 4 LuSiG). Grundlage für diese Maßnahme war ein Gefährdungsgutachten des Bundeskriminalamtes indem auch Sportflugzeuge und deren Piloten – vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11. September 2001 – als potenzielle Bedrohung eingestuft wurden. Die Innenministerkonferenz der Länder hat auf dieser Grundlage eine entsprechende Forderung an den Gesetzgeber gestellt.

Es haben sich seit der Verabschiedung des LuSiG durch den Deutschen Bundestag einige Probleme bei der Umsetzung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ergeben. In erster Linie betrifft das die Kosten der Überprüfung, das jährliche Intervall und schließlich die Tatsache, dass Sportpiloten mit ausländischen Lizenzen nicht unter den § 7 (1) LuSiG fallen und insofern von einer Überprüfung ausgenommen sind.

a) Kosten
Bereits am 1. Februar 2005 wurden durch Bezirksregierungen einige Luftsportler aufgefordert, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen, dabei wurden Kosten in Höhe von ca. 200 Euro genannt. Ein derartiger Kostenrahmen ist unrealistisch. Vielmehr rechnet das Bundesinnenministerium in Abstimmung mit den Ländern mit Kosten in Höhe von 30 – 40 Euro. Darüber hinaus ist die Durchführung dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne die Existenz einer Durchführungsverordnung (DVO) nicht sinnvoll. An der DVO arbeitet derzeit das Bundesinnenministerium gemeinsam mit den anderen beteiligten Ressorts. Nach der Ressortabstimmung wird es zu einer Abstimmung der DVO mit den Ländern kommen, schließlich werden auch die Verbände, so auch der Deutsche Aero-Club, an der DVO beteiligt.

b) Überprüfungsintervall
Das Luftsicherheitsgesetz sieht vor, dass sich Piloten in einem jährlichen Intervall einer Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen müssen. Ein jährliches Überprüfungsintervall ist sicher keine optimale Lösung. Allerdings ist es ohne die Einführung der Nachberichtspflicht derzeit nicht möglich, ein drei- oder fünfjähriges Intervall einzuführen, was aus Sicht der Betroffenen sicher wünschenswert wäre. Die im Gesetz fehlende Nachberichtspflicht ist das Ergebnis der Aktion der rot-grünen Bundesregierung, das Gesetz zustimmungsfrei vom Deutschen Bundesrat zu machen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Nachberichtspflicht vorgesehen, die Rot-Grün kurzfristig gestrichen hat. Diese „Verschlimmbesserung“ des Gesetzes kostet den Sportpiloten heute Zeit, Geld und Nerven. Abgesehen davon halte ich eine intelligente Berichtspflicht für die bessere Lösung. Konkret wäre es wünschenswert, wenn es einen Mechanismus gebe, der Vereine, Verbände und Sportpiloten zur Meldung von Auffälligkeiten verpflichten würde, die dann in einer bundesweiten Datei verfügbar sind. Schließlich müssen bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung Regelungen gefunden werden, die altgediente und erfahrene Piloten anders einstuft, als Jüngere und Flugschüler.

c) Ausländische Lizenzen
Deutsche Piloten, die im Europäischen Ausland eine Lizenz erworben haben (nach JAR-FCL-Standards, Joint Aviation Regulations – Flight Crew Licences), fallen nicht unter § 4 LuSiG und können von deutschen Luftsicherheitsbehörden nicht überprüft werden. Auf die Problematik, dass deutsche Piloten, die Ihre Lizenz im Ausland erworben haben bzw. ausländische Piloten mit ausländischer Lizenz, die in Deutschland fliegen nicht unter die Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung fallen, habe ich, als zuständiger Experte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, erst kürzlich erneut den Bundesinnenminister hingewiesen. Nach Mitteilung des Innenministeriums plant die Bundesregierung, im Rahmen einer europäischen Harmonisierung, diesen Missstand abzustellen.

Fazit
Das Luftsicherheitsgesetz (LuSiG) insgesamt ist ein schlecht gemachtes, verfassungsrechtlich nicht haltbares und in weiten Teilen unbrauchbares Gesetz. Wenn in Karlsruhe das LuSiG als nicht verfassungsgemäß beurteilt wird, ist ein grundlegend neues Gesetz notwendig. Es ist selbstverständlich, dass dann auch die Luftsportler bzw. deren Verbandsvertreter, in die Erarbeitung einbezogen werden und Lösungen im dargelegten Rahmen gefunden werden.

Clemens Binninger, MdB