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Clemens Binninger
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Frage von Lars C. •

Frage an Clemens Binninger von Lars C. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Binninger,

als Selbständiger der freiwillig bei der AOK BB versichert ist, fielen mir 2 Sachen sehr negativ auf.

1. Die AOK und alle anderen gesetzlichen Krankenkassen berechnen bei Beiträge bei Selbstständigten im Gegensatz zu den gesetzlichen zwangsversicherten aus Allen Einnahmen.

Zu diesen zählen sie neben dem eigentlichen Verdienst auch private Mieteinnahmen, Zinseinnahmen, Aktieneinnahmen etc. Beim gesetzlichen zwangsversicherten hingegen lediglich aus den Verdiensteinnahmen.

Laut Aussage der AOK BB / SIFI "wäre dies nicht möglich, weil man keinerlei Möglichkeit hätte die Einnahmen von gesetzlich versicherten Mitgliedern einzusehen".
Bei freiwillig Versicherten hingegen hat man hier kein Problem. Man fordert einfach die Einkommensteuerbescheide an und droht mit Zwangsrauswurf wenn diese nicht fristgerecht vorliegen.

Beispiel:

Ein Selbstständiger und Angestellter verdienen je 30.000 EUR/Jahr.
Beide haben private Mieteinnahmen von 6.000 EUR/Jahr.

Der AOK Berechnungs Betrag der Selbstständigen beträgt 36.000 EUR
Der AOK Berechnungs Betrag der Angestelten beträgt 30.000 EUR !

Der Selbstständige zahlt also 14,x% mehr aus 6.000 EUR als der Angestellte !!

Halten Sie diese Methoden für legitim und verfassunskonform ?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Connect,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich hiermit gerne beantworte. Laut § 240 SGB V (1) wird die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Diese Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom zu gestalten. Die Höhe der Beitrage wird also durch die Krankenkassen selbst festgelegt, wobei die gesetzliche Maßgabe gilt, dass "die Satzung der Krankenkasse - mindestens - die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind." (§ 240 SGB V (2))

Ich halte es durchaus für legitim, dass Krankenkassen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also auch Mieteinnahmen, eines freiwillig Versicherten zur Festlegung der Beitragshöhe heranziehen. Einerseits, weil die freiwillige Versicherung bei einer GKV für viele Selbstständige trotzdem wesentlich günstiger ist, als der Wechsel zu einer privaten Krankenkasse. Diese nimmt nämlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten in der Regel überhaupt keine Rücksicht und auch Familienangehörige sind nicht beitragsfrei mitversichert. Andererseits können freiwillig Versicherte durch individuelle Vereinbarungen, z.B. zum Krankengeldanspruch, die Höhe ihres Beitragssatzes selbst beeinflussen. Diese Möglichkeit bleibt jedoch den Pflichtversicherten verwehrt, sie sind also in dieser Hinsicht benachteiligt.

Im Übrigen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 22. Mai 2001 die Vereinbarkeit der bestehenden Regelung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes festgestellt: "Auch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten ist gerechtfertigt." (BVerfG, 1 BvL 4/96)

Sollten Sie weitere Fragen haben, dürfen Sie sich gerne auch direkt per E-Mail clemens.binninger@bundestag.de an mich wenden. Auf meiner Homepage ( www.clemens-binninger.de ) finden sie außerdem meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger MdB