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Clemens Binninger
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Frage von Irene L. •

Frage an Clemens Binninger von Irene L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Aus heise news gestern: „Die Opposition hatte ein eigenständiges Gesetz gefordert, um Zitis auf eine klare rechtliche Grundlage zu stellen, konnte sich aber damit nicht durchsetzen.“
„Personalverstärkung beim BfV sind zunächst nicht veröffentlicht worden.“
Hr. Binninger, stimmt das: unser Inlandsgeheimdienst (NSU ! „Landesverrat“! „russischer Agent“! …) darf entschlüsseln, was Anwälte von Ihren Mandanten, was Journalisten von ihren Quellen verschlüsselt gesendet bekommen ? Und dieses Entschlüsseln hat noch nicht einmal eine rechtliche Grundlage ??? Und das während die Bundesdatenschutzbeauftragte (Bad Aibling Kritik) und das Bundesverfassungsgericht (Urteil zum BKA-Gesetz) genauso ignoriert werden wie der 1. Untersuchungsausschuss (BND Gesetz = mehr! Erlaubnis zu Datenabgriff + Weitergabe an, wie wir wissen, folternde ausländische Dienste) und die G10-Kommission (darf Selektoren nicht einsehen), während Whistleblower mit §202D STGB oder als Zeuge wie Edward Snowden schutzlos verfolgt werden, …
Hat ZITIS wirklich keine rechtliche Grundlage ???

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Latz,

das Artikel 10-Gesetz regelt Einschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Bei der Telekommunikationsüberwachung gelten für sogenannte Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Journalisten besondere Regelungen (§ 3b Artikel 10-Gesetz). Sofern die engen rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann auch die Kommunikation mit bestimmten Berufsgeheimnisträgern überwacht werden. Dabei ist gegebenenfalls die Entschlüsselung zulässig.

Ein Gesetz zur Errichtung einer „Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich“ (ZITiS) ist nicht zwingend erforderlich. Das Bundesministerium des Innern kann eine solche Organisationseinheit auch auf Grundlage eines einfachen Organisationserlasses einrichten, da der Bundesinnenminister innerhalb seines Geschäftsbereichs die Organisationskompetenz dazu hat. Rechtliche Grundlage dafür ist die Ressorthoheit aus Art. 65 GG.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger